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kel 6 Absatz 2 AsylG nicht ausreichen; umgekehrt ist nicht zu fordern, dass sämtliche im konkreten Einzelfall in Frage kommenden Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen, damit Artikel 6 Absatz 2 AsylG angewendet werden kann. Letztlich erscheint im Einzelfall entscheidend, ob es einem verständigen Dritten in vergleichbarer Situation praktisch möglich ist und objektiv zugemutet werden kann, sich in einen anderen Staat zu begeben (oder dort zu verbleiben) und diesen um Aufnahme zu ersuchen (vgl. unveröffentlichte Urteile vom 6.3.1996 i.S. M.M.O.L., Zaire, und vom 14.1.1997 i.S. R.R., Sri Lanka, m.w.H.). Oder anders ausgedrückt: Vorausgesetzt wird, dass ein im Sinne von Artikel 3 AsylG Verfolgter des Schutzes durch Asylgewährung bedarf und es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es die Schweiz ist, die diesen Schutz gewähren soll. Dies entspricht dem gesetzgeberischen Willen insofern, als sich aus der Botschaft zum Asylgesetz vom 31. August 1977 (BBl 1977 III, S. 118 f.) ausdrücklich ergibt, dass im Rahmen des den Behörden eingeräumten weiten Ermessensspielraums alle in Betracht fallenden Umstände - beispielsweise auch die Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten - berücksichtigt werden sollen. 

g) Im vorliegenden Fall stellte die Vorinstanz zunächst zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer und seine Familie über keine besonders engen Beziehungen zur Schweiz verfügen. Ein zweimaliger Kurzaufenthalt als Touristen in der Schweiz und die Tatsache, dass die Familie des Beschwerdeführers die französische Sprache spricht, vermag die Anforderungen an eine derartige Anknüpfung mit der Schweiz nicht zu erfüllen. Es kommt hinzu, dass sich auch keine mit dem Beschwerdeführer verwandten oder befreundeten Personen in der Schweiz aufhalten. Ferner macht der Beschwerdeführer zwar geltend, er habe mindestens fünf Staaten um Gewährung vorübergehenden Aufenthalts angegangen. Er hat indessen diese Angaben in keiner Weise konkretisiert - es wurde nicht angegeben, wann er welche Staaten worum ersucht hat - noch hat er seine diesbezüglichen Vorbringen mit Beweismitteln unterlegt. Dies ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil aufgrund der Aktenlage gewisse Anknüpfungspunkte zu anderen Staaten bestehen. Seinen Ausführungen und seinem Lebenslauf ist nämlich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich über relativ enge Beziehungen zu Frankreich verfügt. Es ist dem Beschwerdeführer daher ohne weiteres zuzumuten, dass er sich in Frankreich oder einem der Staaten in der Heimatregion um Schutzgewährung bemüht. Da er bislang sein Heimatland nicht verlassen hat und er insbesondere auch nicht geltend gemacht hat, dazu nicht in der Lage gewesen zu sein, ist davon auszugehen, er sei nicht dermassen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt oder er habe nicht dermassen begründete Furcht, inskünftig solchen Nachteilen ausgesetzt