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zu sein, dass er sich diesen nur durch Flucht ins Ausland zu entziehen vermöchte. Die Voraussetzungen für eine Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 AsylG sind demnach - da der Sachverhalt in ausreichender Weise erstellt ist und es nicht als geboten erscheint, dass die Schweiz Schutz gewähren soll - insgesamt gegeben.