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abklärung beziehungsweise das Aufsuchen einer schweizerischen Vertretung in einem anderen Land nicht zugemutet werden, kann diesfalls allerdings lediglich die Einreise in die Schweiz bewilligt werden, sei es im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, sei es zur Abklärung des Sachverhalts (vgl. Art. 13b Abs. 2 und 3 AsylG). Umgekehrt ist bei nicht glaubhaft gemachter Verfolgung (Art. 3 und 12a AsylG) oder bei zumutbarer Bemühung um Aufnahme in einem Drittland (Art. 6 AsylG) ein negativer materieller Entscheid möglich. 

c) Ein Asylgesuchsteller, der sich noch in seinem Heimatstaat befindet, kann zwar verfolgt im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 und 2 AsylG und demzufolge schutzbedürftig sein. Um aber die Flüchtlingseigenschaft erfüllen zu können, muss er gemäss völkerrechtlichen Grundsätzen das Heimatland verlassen haben (vgl. u.a. Handbuch des UNHCR, Genf 1993, Paragraph 88; W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 32 f.). Die Beschwerdeführer befanden sich im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in ihrem Heimatstaat, wo sie sich noch heute aufhalten. Sie erfüllen somit die Voraussetzung des Verlassens des Heimatlandes nicht. Die Beschwerde ist deshalb bezüglich der Flüchtlingseigenschaft - wenn auch aus einem anderen Grund als dem in der angefochtenen Verfügung angeführten - abzuweisen. Festzuhalten ist demnach, dass sich die Frage der Flüchtlingseigenschaft zur Zeit gar nicht stellt, weshalb von der Vorinstanz darüber nicht hätte befunden werden müssen. 

d) In der Botschaft zum Asylgesetz vom 31. August 1977 wird mit Bezug auf die Bestimmung von Artikel 6 AsylG (vgl. BBl 1977 III, S. 119) ausgeführt, dass Absatz 2 die Asylgewährung von Personen regle, die sich im Gegensatz zu den unter Absatz 1 Genannten ausserhalb der Schweiz befinden und bei welchen vorerst anzunehmen sei, dass kein besonderer Grund dafür spreche, dass die Schweiz den einzigen Ausweg darstelle. Bei solchen Asylgesuchen rechtfertige sich eine restriktivere Umschreibung der Voraussetzungen für eine Aufnahme als bei der ersten Gruppe. Da grundsätzlich die Aufnahme von Flüchtlingen ihre Grenze an der objektiven Kapazität des Asylstaates finde und zudem ein Rechtsanspruch auf Asyl nicht bestehe, könne es verantwortet werden, bei Flüchtlingen ohne jede ersichtliche Beziehung zur Schweiz die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylgesuches so zu umschreiben, dass den Behörden ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt werde und alle in Betracht fallenden Umstände berücksichtigt werden können.