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Mit Eingabe vom 19. August 1996 beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm die Einreise in die Schweiz und Asyl zu gewähren. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, er habe mindestens fünf arabische Staaten um Schutzgewährung ersucht, jeweils aber abschlägigen Bescheid erhalten. Frankreich habe ihm nicht einmal ein Visum zu Besuchszwecken gewährt. Die Schweiz habe er mit seiner Familie ungefähr 1980 zweimal als Tourist besucht; zudem werde in seiner Familie die französische Sprache gesprochen. Überdies sei die Auffassung der Vorinstanz, wonach er mangels staatlicher Verfolgung den Flüchtlingsbegriff nicht erfülle, unhaltbar. 

Mit Vernehmlassung vom 5. November 1996 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. 

Mit Schreiben vom 28. November 1996 weist die Beschwerdeführerin auf die Gefährdung in ihrer Heimat hin und ersucht um vorübergehende Aufnahme in der Schweiz. 

Mit Stellungnahme vom 1. Dezember 1996 beantragt der Beschwerdeführer in seiner Replik die Gutheissung der Beschwerde; den gleichen Antrag stellt seine Ehefrau mit Eingabe vom 2. Dezember 1996.

Die ARK weist die Beschwerde ab.


Aus den Erwägungen:

2. - (...)

b) Artikel 13a AsylG bestimmt, dass ein sich im Ausland befindender Ausländer sein Gesuch bei einer schweizerischen Vertretung zu stellen hat. Wird wie vorliegend ein solches Gesuch direkt an das für den Entscheid zuständige BFF (vgl. Art. 11 Abs. 1 AsylG) geschickt, ist dieses Gesuch zwar entgegenzunehmen, doch kann dieses Amt entweder die Einreise bewilligen oder den Gesuchsteller zur weiteren Abklärung an eine schweizerische Vertretung - im angeblichen Verfolgerstaat oder anderswo - verweisen. Allfällige Instruktionshandlungen sind nicht auf postalischem Weg, sondern via eine schweizerische Vertretung im Ausland vorzunehmen (vgl. Art. 13a AsylG). Ist eine Gefährdung im Sinne von Artikel 3 AsylG glaubhaft gemacht worden oder kann dem Gesuchsteller der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhalts-