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2. Può essere riconosciuto rifugiato solo colui che ha lasciato il Paese del quale teme delle persecuzioni. Nel caso di domande d'asilo presentate dal preteso Stato persecutore, non va resa pronunzia sulla qualità di rifugiato (consid. 2c).

3. Le condizioni per il rilascio dell'autorizzazione d'entrata vanno definitive restrittivamente; l'autorità dispone di un ampio potere d'apprezzamento. Oltre alla messa in pericolo menzionata all'art. 3 LA, prenderà in considerazione altri elementi, la cui enumerazione non è esaustiva, quali ad esempio le relazioni con la Svizzera od altri Stati, la possibilità pratica e l'esigibilità obiettiva per l'interessato di chiedere protezione ad un altro Stato, la possibilità dell'ottenimento della protezione da parte di uno Stato terzo, nonché le prospettive di assimilazione ed integrazione (consid. 2d-g). 


Zusammenfassung des Sachverhalts:


Mit Schreiben vom 20. Mai 1996 gelangte der Beschwerdeführer an das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und ersuchte um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und um die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Zur Begründung brachte er im wesentlichen vor, er sei in seiner Heimat bereits mehrmals mit dem Tode bedroht worden, weil er in einem Staatsbetrieb in leitender Stellung tätig sei. Die Sicherheitskräfte seien nicht mehr in der Lage, seine beruflich bedingten Verschiebungen und die Sicherheit seiner Familie zu garantieren. 

Mit Schreiben vom 10. Juli 1996 teilte das EDA dem Beschwerdeführer mit, für die Behandlung seines Gesuchs sei das BFF zuständig. Zugleich wurden die Akten der genannten Instanz zur Einleitung der als notwendig erachteten Vorkehren überwiesen. 

Mit Verfügung vom 26. Juli 1996 lehnte das BFF das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Asylgewährung ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise eine besondere Beziehung zur Schweiz aufweise. Zudem sei es ihm zuzumuten, sich mit seiner Familie in einem arabischen Staat in der Region oder in Frankreich, wo er offenbar über gewisse Beziehungen verfüge, um Schutzgewährung zu bemühen. Überdies erfüllten die Vorbringen des Beschwerdeführers die gesetzlichen Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht.