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immer vorliegen, wenn die Annahme, die Beschwerdeschrift sei abschliessend
zu verstehen, allein durch die Tatsache einer unerwarteten späteren Eingabe als widerlegt
gilt - und zwar selbst dann, wenn diese Annahme nach den damaligen Umständen durchaus
nachvollziehbar erscheint, mit einer ergänzenden Eingabe somit vernünftigerweise gar
nicht gerechnet werden musste.
Eine solche Betrachtungsweise liesse sich indessen kaum mit dem Sinn der Rechtskraft und
dem Grundsatz der Prozessökonomie vereinbaren. Wenn die Praxis der ARK - gestützt auf
die zitierte Bundesgerichtspraxis - ein Urteil vor Ablauf der Beschwerdefrist unter
bestimmten Voraussetzungen zulässt, so muss konsequenterweise ein solches Urteil
gleichermassen wie andere Urteile der ARK Rechtskraft erlangen und behalten.
"Urteilen hat nur einen Sinn, wenn das Urteil Rechtskraft erlangt." (Gygi,
a.a.O. S. 321). Unter diesen Umständen ein Urteil zu erlassen, das bis zum Ablauf der
Beschwerdefrist durch eine neue Eingabe - selbst wenn sie im Extremfall die identischen
Vorbringen nochmals vorträgt - ohne weiteres unwirksam gemacht werden könnte, wäre
schlechterdings unvernünftig.
b) Die richtige Betrachtungsweise muss somit auf den Zeitpunkt der ersten
Beschwerdeeingabe abstellen. Ob die ARK zu Recht die erste Beschwerdeeingabe als
abschliessend verstehen bzw. nach den Umständen einen vorgezogenen Entscheid
richtigerweise (vgl. vorne Erw. 1b in fine) als angezeigt erachten konnte, beurteilt sich
nach den damaligen Umständen. Ist die Frage zu verneinen, d.h. musste nach den Umständen
(beispielsweise weil eine Ergänzung ausdrücklich vorbehalten oder zusätzliche
Beweismittel in Aussicht gestellt wurden, oder der Sachverhalt offensichtlich noch nicht
genügend erstellt war) mit Ergänzungen gerechnet werden, weshalb mit dem Entscheid
hätte zugewartet werden müssen, liegt darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs,
womit ein Revisionsgrund gegeben ist. Hat indessen die ARK die erste Beschwerdeeingabe
nach den damaligen Umständen zu Recht als abschliessend aufgefasst, so durfte
berechtigterweise ein Entscheid vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gefällt werden, und es
liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Allerdings kann eine wider Erwarten
doch noch vor Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte weitere Eingabe dann einen Grund zur
Wiederaufnahme bilden, wenn der Inhalt dieser Eingabe unter einen der übrigen in Artikel
66 VwVG genannten Revisionsgründe (insbesondere desjenigen der neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel) fällt.
c) Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Eingabe vom 24. Februar 1997 nicht
eingetreten werden kann. Da der Beschwerdeführer inzwischen bereits |