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immer vorliegen, wenn die Annahme, die Beschwerdeschrift sei abschliessend zu verstehen, allein durch die Tatsache einer unerwarteten späteren Eingabe als widerlegt gilt - und zwar selbst dann, wenn diese Annahme nach den damaligen Umständen durchaus nachvollziehbar erscheint, mit einer ergänzenden Eingabe somit vernünftigerweise gar nicht gerechnet werden musste.

Eine solche Betrachtungsweise liesse sich indessen kaum mit dem Sinn der Rechtskraft und dem Grundsatz der Prozessökonomie vereinbaren. Wenn die Praxis der ARK - gestützt auf die zitierte Bundesgerichtspraxis - ein Urteil vor Ablauf der Beschwerdefrist unter bestimmten Voraussetzungen zulässt, so muss konsequenterweise ein solches Urteil gleichermassen wie andere Urteile der ARK Rechtskraft erlangen und behalten. "Urteilen hat nur einen Sinn, wenn das Urteil Rechtskraft erlangt." (Gygi, a.a.O. S. 321). Unter diesen Umständen ein Urteil zu erlassen, das bis zum Ablauf der Beschwerdefrist durch eine neue Eingabe - selbst wenn sie im Extremfall die identischen Vorbringen nochmals vorträgt - ohne weiteres unwirksam gemacht werden könnte, wäre schlechterdings unvernünftig.

b) Die richtige Betrachtungsweise muss somit auf den Zeitpunkt der ersten Beschwerdeeingabe abstellen. Ob die ARK zu Recht die erste Beschwerdeeingabe als abschliessend verstehen bzw. nach den Umständen einen vorgezogenen Entscheid richtigerweise (vgl. vorne Erw. 1b in fine) als angezeigt erachten konnte, beurteilt sich nach den damaligen Umständen. Ist die Frage zu verneinen, d.h. musste nach den Umständen (beispielsweise weil eine Ergänzung ausdrücklich vorbehalten oder zusätzliche Beweismittel in Aussicht gestellt wurden, oder der Sachverhalt offensichtlich noch nicht genügend erstellt war) mit Ergänzungen gerechnet werden, weshalb mit dem Entscheid hätte zugewartet werden müssen, liegt darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, womit ein Revisionsgrund gegeben ist. Hat indessen die ARK die erste Beschwerdeeingabe nach den damaligen Umständen zu Recht als abschliessend aufgefasst, so durfte berechtigterweise ein Entscheid vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gefällt werden, und es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Allerdings kann eine wider Erwarten doch noch vor Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte weitere Eingabe dann einen Grund zur Wiederaufnahme bilden, wenn der Inhalt dieser Eingabe unter einen der übrigen in Artikel 66 VwVG genannten Revisionsgründe (insbesondere desjenigen der neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel) fällt.

c) Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Eingabe vom 24. Februar 1997 nicht eingetreten werden kann. Da der Beschwerdeführer inzwischen bereits