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vorsorglich ein Revisionsbegehren eingereicht hat, ist über dieses
nunmehr in einem gesonderten Verfahren zu befinden; dabei wird zu prüfen sein, ob die
Beschwerdeinstanz durch die Ausfällung eines Urteils vor Ablauf der Beschwerdefrist im
Sinne vorstehender Erwägungen das rechtliche Gehör verletzt hat. Ist die Frage zu
verneinen, ist zu prüfen, ob allenfalls die Eingabe vom 24. Februar 1997 einen anderen
Revisionsgrund im Sinne von Artikel 66 VwVG anruft. Dabei ist Artikel 66 Absatz 3 VwVG
nicht anwendbar.
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