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setzt, also wieder von vorne angefangen werden könnte." (Gygi, a.a.O. S. 322).

b) Eine "formlose" Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens ist somit ausgeschlossen. Dies im übrigen auch im Gegensatz zum Fall eines Abschreibungsbeschlusses wegen vermutetem Wegfall des Rechtsschutzinteresses nach Verschwinden eines Beschwerdeführers: Erweist sich diese Annahme nach "Wiedererscheinen" des Beschwerdeführers nachträglich als unzutreffend, so wird in der Praxis der ARK das abgeschriebene Beschwerdeverfahren ohne weiteres und ohne Prüfung von Revisionsgründen jeweils wieder aufgenommen.

c) Etwas anderes kann auch nicht aus dem Satz aus dem in EMARK 1996 Nr. 19 zitierten BGE 112 Ia 1 ff. abgeleitet werden, wonach eine vorweggenommene Erledigung auf eine unzulässige Verkürzung der gesetzlichen Rechtsmittelfrist hinausläuft und damit das rechtliche Gehör verletzt; "dies jedenfalls dann, wenn die Rechtsmittelinstanz nicht bereit ist, ihren Entscheid ohne weiteres in Wiedererwägung zu ziehen, falls der Einleger des Rechtsmittels noch frist- und formgerecht eine Ergänzung nachliefert." (a.a.O. S. 3 unten). Um nicht in unlösbarem Widerspruch zum dargelegten Prinzip der Rechtskraft zu stehen, kann diese etwas schwierig interpretierbare Formulierung (s. dazu sogleich in nachfolgender Erw.) wohl nur so verstanden werden, dass unter den genannten Umständen ein Anspruch auf "Wiedererwägung", d.h. ein Revisionsgrund bestehen kann, womit die Rechtskraft des ergangenen Entscheides beseitigt wird (vgl. Gygi, a.a.O. S. 323: "Das frühere, formell rechtskräftige Urteil müsste zuvor mit einem ausserordentlichen Rechtsmittel beseitigt werden. Erst dann ginge an, über die Sache neu zu verhandeln.").

d) Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass das während laufender Beschwerdefrist ergangene Urteil mit einer weiteren fristgerechten Eingabe nicht einfach unwirksam wird, sondern das Beschwerdeverfahren nur dann wieder aufgenommen wird, wenn die spätere Eingabe einen Revisionsgrund schafft, der die Rechtskraft des Urteils beseitigt.

3. a) Die Kernfrage ist nun allerdings die, ob der Revisionsgrund schon allein durch die Tatsache gegeben ist, dass wider Erwarten doch noch innert Rechtsmittelfrist eine oder mehrere weitere Eingaben eingetroffen sind. Dies wäre dann der Fall, wenn die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs, d.h. die Frage, ob die Beschwerdeeingabe abschliessend war, allein ex post betrachtet würde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs würde so betrachtet