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setzt, also wieder von vorne angefangen werden könnte." (Gygi,
a.a.O. S. 322).
b) Eine "formlose" Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens ist somit
ausgeschlossen. Dies im übrigen auch im Gegensatz zum Fall eines Abschreibungsbeschlusses
wegen vermutetem Wegfall des Rechtsschutzinteresses nach Verschwinden eines
Beschwerdeführers: Erweist sich diese Annahme nach "Wiedererscheinen" des
Beschwerdeführers nachträglich als unzutreffend, so wird in der Praxis der ARK das
abgeschriebene Beschwerdeverfahren ohne weiteres und ohne Prüfung von Revisionsgründen
jeweils wieder aufgenommen.
c) Etwas anderes kann auch nicht aus dem Satz aus dem in EMARK 1996 Nr. 19 zitierten BGE
112 Ia 1 ff. abgeleitet werden, wonach eine vorweggenommene Erledigung auf eine
unzulässige Verkürzung der gesetzlichen Rechtsmittelfrist hinausläuft und damit das
rechtliche Gehör verletzt; "dies jedenfalls dann, wenn die Rechtsmittelinstanz nicht
bereit ist, ihren Entscheid ohne weiteres in Wiedererwägung zu ziehen, falls der Einleger
des Rechtsmittels noch frist- und formgerecht eine Ergänzung nachliefert." (a.a.O.
S. 3 unten). Um nicht in unlösbarem Widerspruch zum dargelegten Prinzip der Rechtskraft
zu stehen, kann diese etwas schwierig interpretierbare Formulierung (s. dazu sogleich in
nachfolgender Erw.) wohl nur so verstanden werden, dass unter den genannten Umständen ein
Anspruch auf "Wiedererwägung", d.h. ein Revisionsgrund bestehen kann, womit die
Rechtskraft des ergangenen Entscheides beseitigt wird (vgl. Gygi, a.a.O. S. 323: "Das
frühere, formell rechtskräftige Urteil müsste zuvor mit einem ausserordentlichen
Rechtsmittel beseitigt werden. Erst dann ginge an, über die Sache neu zu
verhandeln.").
d) Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass das während laufender
Beschwerdefrist ergangene Urteil mit einer weiteren fristgerechten Eingabe nicht einfach
unwirksam wird, sondern das Beschwerdeverfahren nur dann wieder aufgenommen wird, wenn die
spätere Eingabe einen Revisionsgrund schafft, der die Rechtskraft des Urteils beseitigt.
3. a) Die Kernfrage ist nun allerdings die, ob der Revisionsgrund schon allein durch die
Tatsache gegeben ist, dass wider Erwarten doch noch innert Rechtsmittelfrist eine oder
mehrere weitere Eingaben eingetroffen sind. Dies wäre dann der Fall, wenn die Frage der
Verletzung des rechtlichen Gehörs, d.h. die Frage, ob die Beschwerdeeingabe abschliessend
war, allein ex post betrachtet würde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs würde so
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