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sat sein Recht, innert der Beschwerdefrist eine Beschwerde einzureichen, nur einmal ausüben kann (wobei von der hier vorliegenden Konstellation eines einzigen Verfügungsadressaten diejenige zu unterscheiden ist, dass gleichzeitig mehrere Personen zur Beschwerdeführung legitimiert sind). Zusätzliche Beschwerdeschriften innert der Frist sind somit nicht weitere (selbständige) Beschwerden, sondern - selbst wenn sie von verschiedenen Verfassern stammen - nur Ergänzungen zur einmal erhobenen Beschwerde. Ein Beschwerdeführer, der sich entschliesst, mit der Einreichung der Beschwerde nicht bis zum letzten Tag der Frist zuzuwarten, sondern dies bereits einige Zeit zuvor tut, hat keinen unbedingten Anspruch darauf, dass mit der Behandlung der Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist unter allen Umständen zugewartet werden muss. Er hat zwar ein Recht, seine einmal deponierte Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist noch zu ergänzen; allerdings muss er dabei (falls er nicht riskieren will, dass die Ergänzung nicht mehr berücksichtigt wird) vorsichtigerweise deutlich machen, dass die eingereichte Beschwerde unter dem Vorbehalt weiterer Ergänzungen steht (etwa durch die Bezeichnung als "vorsorgliche" oder "vorläufige" Beschwerde o.ä., durch ausdrückliche Ankündigung von Ergänzungen oder zusätzlichen Beweismitteln etc.).

cc) Daraus ergibt sich zunächst für den hier zu beurteilenden Fall, dass mit der zweiten Eingabe vom 24. Februar 1997 nicht einfach eine neue Beschwerde vorliegt, über die wiederum materiell zu entscheiden ist. Das Beschwerderecht wurde von Herrn G. ausgeübt; über die erhobene Beschwerde ist bereits entschieden und damit das Beschwerdeverfahren grundsätzlich abgeschlossen. Es geht somit einzig um die Frage, ob und unter welchem Titel gestützt auf die neue Eingabe allenfalls ein Anspruch auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens abgeleitet werden kann.

2. a) Zum gleichen Ergebnis gelangt man auch unter dem Aspekt der Rechtskraft. Gemäss Artikel 31 VOARK (analog zu Art. 38 OG für die Urteile des Bundesgerichts) werden die Entscheide der ARK mit ihrer Ausfällung rechtskräftig. Das Urteil der ARK vom 17. Februar 1997 ist somit an diesem Tag in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtskraft ist folglich nicht etwa erst mit Ablauf der Beschwerdefrist eingetreten. Rechtskraft (im materiellen Sinne) bedeutet, dass ein neues ordentliches Prozessverfahren über diesen Streitgegenstand nicht zulässig ist (F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 322 f.). "Die formelle Rechtskraft wäre nutzlos, wenn, nachdem über die Sache in einem ersten Verfahren abschliessend entschieden worden ist, über den gleichen Streitgegenstand beliebig wieder ein neues Verfahren in Gang ge-