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sat sein Recht, innert der Beschwerdefrist eine Beschwerde einzureichen,
nur einmal ausüben kann (wobei von der hier vorliegenden Konstellation eines einzigen
Verfügungsadressaten diejenige zu unterscheiden ist, dass gleichzeitig mehrere Personen
zur Beschwerdeführung legitimiert sind). Zusätzliche Beschwerdeschriften innert der
Frist sind somit nicht weitere (selbständige) Beschwerden, sondern - selbst wenn sie von
verschiedenen Verfassern stammen - nur Ergänzungen zur einmal erhobenen Beschwerde. Ein
Beschwerdeführer, der sich entschliesst, mit der Einreichung der Beschwerde nicht bis zum
letzten Tag der Frist zuzuwarten, sondern dies bereits einige Zeit zuvor tut, hat keinen
unbedingten Anspruch darauf, dass mit der Behandlung der Beschwerde bis zum Ablauf der
Beschwerdefrist unter allen Umständen zugewartet werden muss. Er hat zwar ein Recht,
seine einmal deponierte Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist noch zu ergänzen;
allerdings muss er dabei (falls er nicht riskieren will, dass die Ergänzung nicht mehr
berücksichtigt wird) vorsichtigerweise deutlich machen, dass die eingereichte Beschwerde
unter dem Vorbehalt weiterer Ergänzungen steht (etwa durch die Bezeichnung als
"vorsorgliche" oder "vorläufige" Beschwerde o.ä., durch
ausdrückliche Ankündigung von Ergänzungen oder zusätzlichen Beweismitteln etc.).
cc) Daraus ergibt sich zunächst für den hier zu beurteilenden Fall, dass mit der zweiten
Eingabe vom 24. Februar 1997 nicht einfach eine neue Beschwerde vorliegt, über die
wiederum materiell zu entscheiden ist. Das Beschwerderecht wurde von Herrn G. ausgeübt;
über die erhobene Beschwerde ist bereits entschieden und damit das Beschwerdeverfahren
grundsätzlich abgeschlossen. Es geht somit einzig um die Frage, ob und unter welchem
Titel gestützt auf die neue Eingabe allenfalls ein Anspruch auf Wiederaufnahme des
Beschwerdeverfahrens abgeleitet werden kann.
2. a) Zum gleichen Ergebnis gelangt man auch unter dem Aspekt der Rechtskraft. Gemäss
Artikel 31 VOARK (analog zu Art. 38 OG für die Urteile des Bundesgerichts) werden die
Entscheide der ARK mit ihrer Ausfällung rechtskräftig. Das Urteil der ARK vom 17.
Februar 1997 ist somit an diesem Tag in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtskraft ist
folglich nicht etwa erst mit Ablauf der Beschwerdefrist eingetreten. Rechtskraft (im
materiellen Sinne) bedeutet, dass ein neues ordentliches Prozessverfahren über diesen
Streitgegenstand nicht zulässig ist (F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern
1983, S. 322 f.). "Die formelle Rechtskraft wäre nutzlos, wenn, nachdem über die
Sache in einem ersten Verfahren abschliessend entschieden worden ist, über den gleichen
Streitgegenstand beliebig wieder ein neues Verfahren in Gang ge- |