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hen seitens der ARK sowohl im Interesse der Behörden wie auch demjenigen des Beschwerdeführers. Sofern ein Beschwerdefall als spruchreif erscheint und innert der Ordnungsfrist des Artikels 47 AsylG ein materieller Entscheid gefällt werden kann, ist einem solchen Vorgehen unter Umständen der Vorzug gegenüber einer (aufgrund summarischer Beurteilung gefällten) Zwischenverfügung über die aufschiebende Wirkung zu geben, da die materielle Beschwerdeerledigung letztlich ebenfalls im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen liegt (vgl. EMARK 1996 Nr. 19, S. 197 f.). Allerdings muss ein solches Vorgehen sorgfältig abgewogen werden und sollte nur ausnahmsweise angewendet werden, da sonst - wie im erwähnten Grundsatzentscheid unter Berufung auf BGE 112 Ia 1 ff. festgehalten wurde - die Gefahr besteht, dass mit einer vorweggenommenen Erledigung eine unzulässige Verkürzung der gesetzlich zwingend geregelten Rechtsmittelfrist und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen wird.

c) Ein Entscheid vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ist somit - innert den erwähnten Schranken - grundsätzlich möglich. Dabei ist allerdings zu unterscheiden, je nachdem ob die vorinstanzliche Verfügung vollständig oder nur in einzelnen Teilen des Dispositivs angefochten wird.

ca) Liegt nur eine teilweise Anfechtung vor, erwachsen die unangefochten gebliebenen Punkte des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung erst mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft. In einem solchen Fall wird das Beschwerderecht insofern nicht "konsumiert", d.h. der Beschwerdeführer hat das Recht, innert der laufenden Beschwerdefrist auch noch die übrigen Teile des Verfügungsdispositivs anzufechten. Dieses Recht würde er auch durch einen "vorgezogenen" Entscheid über die vorerst auf eine Teilanfechtung beschränkte Beschwerdeeingabe nicht verlieren; würde der Beschwerdeführer in einem solchen Fall innert der Beschwerdefrist eine zweite, gegen die bisher noch nicht angefochtenen Punkte gerichtete Beschwerde einreichen, müsste darüber trotz des bereits ergangenen Urteils über die erste Beschwerde ein erneuter Beschwerdeentscheid gefällt werden. Um eine solche prozessökonomisch unsinnige Situation zu vermeiden, ist es deshalb geboten, bei Beschwerden mit bloss teilweiser Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung - sofern nicht ausdrücklich auf die Anfechtung eines Teils verzichtet wird - auf jeden Fall mit dem Entscheid bis zum Ablauf der Beschwerdefrist zuzuwarten.

cb) In den übrigen Fällen, in welchen - wie vorliegend - die Verfügung der Vorinstanz in allen Punkten angefochten wird, ist dagegen von einer Konsumation des Beschwerderechts auszugehen. Das heisst, dass der Verfügungsadres-