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Mit Eingabe vom 30. April 1997 gibt der Beschwerdeführer eine Erklärung zu den Akten, wonach er für den Fall des Nichteintretens auf die Beschwerde die Revision des Urteils der ARK vom 17. Februar 1997 beantragt.

Die ARK tritt auf die Beschwerde nicht ein.


Aus den Erwägungen:

1. a) Es besteht hier die Situation, dass eine an sich rechtzeitig innert der Rechtsmittelfrist eingereichte Beschwerdeschrift vorliegt, obschon eine erste Beschwerde, mit welcher die gleiche vorinstanzliche Verfügung angefochten wurde, bereits abgewiesen wurde. Es stellt sich die Frage, ob und unter welchem Titel auf diese zweite Beschwerdeeingabe überhaupt einzutreten ist, m.a.W. ob diese einen Grund darstellt, um das durch Urteil vom 17. Februar 1997 abgeschlossene Beschwerdeverfahren ohne weiteres wieder aufzunehmen, und falls nein, ob allenfalls die Eingabe als ausserordentliches Rechtsmittel entgegenzunehmen ist. Dazu ist zunächst auf die Frage einzugehen, unter welchen Voraussetzungen es nach Praxis der ARK überhaupt zulässig ist, über eine frühzeitig eingegangene Beschwerde noch während laufender Beschwerdefrist zu entscheiden.

b) Im Grundsatzentscheid vom 30. April 1996 i.S. J.-B. L. (EMARK 1996 Nr. 19, S. 194 ff.) wurde festgehalten, dass in Flughafen- und Haftfällen vor Ablauf der Beschwerdefrist über die Beschwerde entschieden werden darf, unter der Voraussetzung, dass die Rechtsmitteleingabe eindeutig als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist. Die Zulässigkeit dieses Vorgehens in anderen Fällen wurde in diesem Grundsatzentscheid indessen offen gelassen: "Ob neben den beiden Kategorien Flughafen- und Haftfälle weitere Umstände denkbar sind, die im wohlverstandenen Interesse des Beschwerdeführers ausnahmsweise für eine umgehende materielle Entscheidung über die Beschwerde sprechen können (...), kann hier offen bleiben. " (EMARK, a.a.O. S. 198).

Es ist indessen nicht einzusehen, weshalb - unter den selben Voraussetzungen - in anderen vergleichbaren Fällen, in welchen ein rascher Entscheid angezeigt ist, ein Urteil noch innerhalb laufender Beschwerdefrist ausgeschlossen sein sollte. Insbesondere wenn die Vorinstanz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat und über die Frage deren Wiederherstellung innert 48 Stunden zu befinden wäre (Art. 47 Abs. 2 AsylG), liegt ein schnelles Vorge-