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Mit Eingabe vom 30. April 1997 gibt der Beschwerdeführer eine Erklärung
zu den Akten, wonach er für den Fall des Nichteintretens auf die Beschwerde die Revision
des Urteils der ARK vom 17. Februar 1997 beantragt.
Die ARK tritt auf die Beschwerde nicht ein.
Aus den Erwägungen:
1. a) Es besteht hier die Situation, dass eine an sich rechtzeitig innert der
Rechtsmittelfrist eingereichte Beschwerdeschrift vorliegt, obschon eine erste Beschwerde,
mit welcher die gleiche vorinstanzliche Verfügung angefochten wurde, bereits abgewiesen
wurde. Es stellt sich die Frage, ob und unter welchem Titel auf diese zweite
Beschwerdeeingabe überhaupt einzutreten ist, m.a.W. ob diese einen Grund darstellt, um
das durch Urteil vom 17. Februar 1997 abgeschlossene Beschwerdeverfahren ohne weiteres
wieder aufzunehmen, und falls nein, ob allenfalls die Eingabe als ausserordentliches
Rechtsmittel entgegenzunehmen ist. Dazu ist zunächst auf die Frage einzugehen, unter
welchen Voraussetzungen es nach Praxis der ARK überhaupt zulässig ist, über eine
frühzeitig eingegangene Beschwerde noch während laufender Beschwerdefrist zu
entscheiden.
b) Im Grundsatzentscheid vom 30. April 1996 i.S. J.-B. L. (EMARK 1996 Nr. 19, S. 194 ff.)
wurde festgehalten, dass in Flughafen- und Haftfällen vor Ablauf der Beschwerdefrist
über die Beschwerde entschieden werden darf, unter der Voraussetzung, dass die
Rechtsmitteleingabe eindeutig als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt
vollständig festgestellt ist. Die Zulässigkeit dieses Vorgehens in anderen Fällen wurde
in diesem Grundsatzentscheid indessen offen gelassen: "Ob neben den beiden Kategorien
Flughafen- und Haftfälle weitere Umstände denkbar sind, die im wohlverstandenen
Interesse des Beschwerdeführers ausnahmsweise für eine umgehende materielle Entscheidung
über die Beschwerde sprechen können (...), kann hier offen bleiben. " (EMARK,
a.a.O. S. 198).
Es ist indessen nicht einzusehen, weshalb - unter den selben Voraussetzungen - in anderen
vergleichbaren Fällen, in welchen ein rascher Entscheid angezeigt ist, ein Urteil noch
innerhalb laufender Beschwerdefrist ausgeschlossen sein sollte. Insbesondere wenn die
Vorinstanz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat und über die Frage deren
Wiederherstellung innert 48 Stunden zu befinden wäre (Art. 47 Abs. 2 AsylG), liegt ein
schnelles Vorge- |