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Das Bundesamt lehnte mit Verfügung vom 23. Januar 1997 das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde angeführt, aufgrund der tatsachenwidrigen und unsubsantiierten Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Herkunftsland müsse zwingend geschlossen werden, dass er nicht aus dem Sudan stamme, sondern vermutlich aus Westafrika oder einem Nachbarstaat des Sudan. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Ausreisefrist wurde auf den 6. Februar 1997 festgesetzt.

Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 24. Januar 1997 eröffnet. Die Beschwerdefrist lief somit am Montag, 24. Februar 1997 ab.

Mit Beschwerdeeingabe vom 6. Februar 1997 seines damaligen Rechtsvertreters X. liess der Beschwerdeführer die Verfügung des Bundesamtes vollumfänglich anfechten. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.

Mit Schreiben vom 11. Februar 1997 sistierte das BFF auf Antrag der kantonalen Fremdenpolizei den Vollzugsauftrag bis zum Vorliegen von Reisepapieren, längstens bis zum 30. April 1997.

Mit Urteil vom 17. Februar 1997 wies die ARK die Beschwerde ab. Dieses Urteil wurde dem Rechtsvertreter am 19. Februar 1997 zugestellt.

In der Zwischenzeit hatte der Beschwerdeführer mit Vollmacht vom 18. Februar 1997 Herrn Advokat Y. mit der Abfassung einer zusätzlichen Beschwerde beauftragt. Diese wurde am 24. Februar 1997, somit noch vor Ablauf der Beschwerdefrist, eingereicht, mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung vom 23. Januar 1997 sei vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen; eventuell: es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventuell: die Wegweisungsverfügung sei aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; alles unter Kostenfolge. Ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die aufschiebende Wirkung sei unverzüglich wiederherzustellen.

Mit Instruktionsverfügung vom 7. März 1997 setzte der zuständige Instruktionsrichter der ARK den Vollzug einstweilen aus.