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Das Bundesamt lehnte mit Verfügung vom 23. Januar 1997 das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung
wurde angeführt, aufgrund der tatsachenwidrigen und unsubsantiierten Angaben des
Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Herkunftsland müsse zwingend geschlossen werden,
dass er nicht aus dem Sudan stamme, sondern vermutlich aus Westafrika oder einem
Nachbarstaat des Sudan. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen. Die Ausreisefrist wurde auf den 6. Februar 1997 festgesetzt.
Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 24. Januar 1997 eröffnet. Die
Beschwerdefrist lief somit am Montag, 24. Februar 1997 ab.
Mit Beschwerdeeingabe vom 6. Februar 1997 seines damaligen Rechtsvertreters X. liess der
Beschwerdeführer die Verfügung des Bundesamtes vollumfänglich anfechten. Es sei die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.
Mit Schreiben vom 11. Februar 1997 sistierte das BFF auf Antrag der kantonalen
Fremdenpolizei den Vollzugsauftrag bis zum Vorliegen von Reisepapieren, längstens bis zum
30. April 1997.
Mit Urteil vom 17. Februar 1997 wies die ARK die Beschwerde ab. Dieses Urteil wurde dem
Rechtsvertreter am 19. Februar 1997 zugestellt.
In der Zwischenzeit hatte der Beschwerdeführer mit Vollmacht vom 18. Februar 1997 Herrn
Advokat Y. mit der Abfassung einer zusätzlichen Beschwerde beauftragt. Diese wurde am 24.
Februar 1997, somit noch vor Ablauf der Beschwerdefrist, eingereicht, mit den Anträgen,
die angefochtene Verfügung vom 23. Januar 1997 sei vollumfänglich aufzuheben und das
Asylgesuch gutzuheissen; eventuell: es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen; subeventuell: die Wegweisungsverfügung sei aufzuheben und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen; alles unter Kostenfolge. Ferner sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. Die aufschiebende Wirkung sei unverzüglich wiederherzustellen.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. März 1997 setzte der zuständige Instruktionsrichter
der ARK den Vollzug einstweilen aus.
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