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c) Schliesslich zitiert die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zwei
unveröffentlichte Urteile der ARK, in denen, soweit ersichtlich, namentlich die Frage, ob
Istanbul als Fluchtalternative für syrisch-orthodoxe Christen als zumutbar gelten könne,
als entscheidrelevant erachtet worden ist; die Vorinstanz unterlässt indessen eine
Auseinandersetzung mit zahlreichen anderen unveröffentlichten Urteilen der ARK, die
ausdrücklich auf die Frage Bezug nehmen, ob Istanbul für syrisch-orthodoxe Christen als
sichere und ausreichenden Schutz vor Verfolgung bietende Fluchtalternative gelten könne.
Vor Ergehen des Grundsatzurteils vom 28. November 1995, mit welchem eine
begrifflich-dogmatische Unterscheidung zwischen Fragen der Sicherheit und Fragen der
Zumutbarkeit des Zufluchtsortes vorgenommen wird, hat die ARK in verschiedenen
unveröffentlichten Urteilen zumindest in Zweifel gezogen, ob Istanbul für
syrisch-orthodoxe Christen als sichere Fluchtalternative gelten könne; die Frage wurde in
den Urteilen jeweils letztlich offengelassen, da jedenfalls die Zumutbarkeit der
Fluchtalternative zu verneinen war; immerhin hat die ARK verschiedentlich festgehalten, es
müsse angesichts der zunehmenden Islamisierungstendenzen in der Türkei bezweifelt
werden, ob syrisch-orthodoxe Christen in Istanbul wirksamen Schutz vor Uebergriffen finden
könnten.
In verschiedenen Urteilen würdigte die ARK sodann ausdrücklich die Situation junger
christlicher Frauen, wies darauf hin, dass Zwangsentführungen von christlichen Frauen
auch in Istanbul vorkommen, und kam zum Schluss, junge Christinnen müssten - objektiv und
subjektiv betrachtet nachvollziehbar - auch im Westen der Türkei Nachstellungen,
Entführungen, Zwangsheirat und Zwangsislamisierung befürchten. Diesen Erwägungen kommt
auch im Verfahren der Beschwerdeführer - soweit sie Befürchtungen geltend gemacht haben,
dass die Tochter N. entführt und mit einem muslimischen Mann zwangsverheiratet werden
könnte - ihre Gültigkeit zu; zu Recht weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass eine
derartige Gefahr auch in Istanbul als beträchtlich eingeschätzt werden müsste.
In ihrem unveröffentlichten Urteil vom 13. Mai 1996 i.S. S.C. kommt die ARK schliesslich
- unter Bezugnahme auf das inzwischen vorliegende und auch von der Vorinstanz ihrer
Vernehmlassung zugrunde gelegte Grundsatzurteil vom 28. November 1995 (EMARK 1996 Nr. 1 S.
1 ff.) - ausdrücklich zur Einschätzung, für syrisch-orthodoxe Christen könne eine
valable, ausreichenden Schutz vor Verfolgung bietende Fluchtalternative in Istanbul nicht
bejaht werden; wörtlich führt die ARK aus: "Nach Informationen der ARK zeigt sich |