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25 Personen, in Adiyaman 20 Personen und in Ankara 120 Personen
syrisch-orthodoxen Glaubens leben).
b) Sowohl die angefochtene Verfügung wie auch die Vernehmlassung der Vorinstanz lassen
einlässliche Erwägungen zur Frage vermissen, ob Istanbul für syrisch-orthodoxe Christen
als sicher gelten könne und ob bejaht werden dürfe, dass sie dort angemessenen Schutz
vor Verfolgung finden könnten; die Vorinstanz hält einzig fest, in der West- und
Südtürkei würden Christen verschiedener Konfessionen leben, ohne staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein.
In ihrem Grundsatzurteil vom 28. November 1995 (EMARK 1996 Nr. 1 S. 1 ff.) - das sich im
übrigen, worauf die Beschwerdeführer zu Recht hinweisen, nicht direkt auf
syrisch-orthodoxe Christen bezieht - unterstreicht die Asylrekurskommission, dass
begrifflich von einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur die Rede sein kann, wenn der
Betroffene am Zufluchtsort einen wirksamen Schutz vor unmittelbarer und mittelbarer
Verfolgung findet, wobei an die Effektivität des gewährten Schutzes hohe Anforderungen
gestellt werden müssen und es der entscheidenden Behörde obliegt, eine derartige
Effektivität des Schutzes abzuklären und zu begründen. Wie die Asylrekurskommission des
weiteren ausdrücklich ausführt, kann das Bestehen einer innerstaatlichen
Fluchtalternative nicht bereits dann bejaht werden, wenn am Zufluchtsort unmittelbare
staatliche Behelligungen fehlen; vielmehr muss darüberhinaus mit hinreichender
Bestimmtheit auch eine mittelbare Gefährdung - in dem Sinn, dass die Behörden am
Zufluchtsort den Betroffen nicht oder nur ungenügend gegen eine ernsthafte Bedrohung
wesentlicher Rechtsgüter seitens privater Drittpersonen zu schützen bereit sind, oder in
dem Sinn, dass der Betroffene Gefahr läuft, auf offizielle oder faktische Art in das
Gebiet seiner Verfolgung zurückgeschickt oder zurückgedrängt zu werden - ausgeschlossen
werden können (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 S. 6 f.).
Soweit die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer wegen des
Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint, ohne jedoch gleichzeitig die
Sicherheit der Fluchtalternative - also die Frage, ob die Beschwerdeführer am
Zufluchtsort mit hinreichender Bestimmtheit einen wirksamen Schutz vor unmittelbarer und
mittelbarer Verfolgung hätten finden können - zu prüfen und zu begründen, genügt die
angefochtene Verfügung der Begründungspflicht nicht.
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