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25 Personen, in Adiyaman 20 Personen und in Ankara 120 Personen syrisch-orthodoxen Glaubens leben).

b) Sowohl die angefochtene Verfügung wie auch die Vernehmlassung der Vorinstanz lassen einlässliche Erwägungen zur Frage vermissen, ob Istanbul für syrisch-orthodoxe Christen als sicher gelten könne und ob bejaht werden dürfe, dass sie dort angemessenen Schutz vor Verfolgung finden könnten; die Vorinstanz hält einzig fest, in der West- und Südtürkei würden Christen verschiedener Konfessionen leben, ohne staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein.

In ihrem Grundsatzurteil vom 28. November 1995 (EMARK 1996 Nr. 1 S. 1 ff.) - das sich im übrigen, worauf die Beschwerdeführer zu Recht hinweisen, nicht direkt auf syrisch-orthodoxe Christen bezieht - unterstreicht die Asylrekurskommission, dass begrifflich von einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur die Rede sein kann, wenn der Betroffene am Zufluchtsort einen wirksamen Schutz vor unmittelbarer und mittelbarer Verfolgung findet, wobei an die Effektivität des gewährten Schutzes hohe Anforderungen gestellt werden müssen und es der entscheidenden Behörde obliegt, eine derartige Effektivität des Schutzes abzuklären und zu begründen. Wie die Asylrekurskommission des weiteren ausdrücklich ausführt, kann das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht bereits dann bejaht werden, wenn am Zufluchtsort unmittelbare staatliche Behelligungen fehlen; vielmehr muss darüberhinaus mit hinreichender Bestimmtheit auch eine mittelbare Gefährdung - in dem Sinn, dass die Behörden am Zufluchtsort den Betroffen nicht oder nur ungenügend gegen eine ernsthafte Bedrohung wesentlicher Rechtsgüter seitens privater Drittpersonen zu schützen bereit sind, oder in dem Sinn, dass der Betroffene Gefahr läuft, auf offizielle oder faktische Art in das Gebiet seiner Verfolgung zurückgeschickt oder zurückgedrängt zu werden - ausgeschlossen werden können (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 S. 6 f.).

Soweit die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer wegen des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint, ohne jedoch gleichzeitig die Sicherheit der Fluchtalternative - also die Frage, ob die Beschwerdeführer am Zufluchtsort mit hinreichender Bestimmtheit einen wirksamen Schutz vor unmittelbarer und mittelbarer Verfolgung hätten finden können - zu prüfen und zu begründen, genügt die angefochtene Verfügung der Begründungspflicht nicht.