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christliche Familien auf diese Weise gewaltsam überfallen worden sind -
als Todesdrohungen auf. Unter diesen Umständen erscheinen ihre Befürchtungen vor einer
zukünftigen asylrelevanten - und dem Staat zurechenbaren - Verfolgung nachvollziehbar;
die Vorbringen der Beschwerdeführer genügen den Anforderungen an die Darlegung einer
begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Artikel 3 AsylG. Ausdrücklich
festzuhalten ist sodann, dass auch die Angst der Beschwerdeführer vor einer möglichen
Entführung ihrer Tochter N. als begründete Furcht im Sinne von Artikel 3 AsylG
anzuerkennen ist; es kann an dieser Stelle auf die diesbezügliche, nach wie vor gültige
Lagebeurteilung der Asylrekurskommission in EMARK 1993 Nr. 9 S. 54 ff. verwiesen werden,
wobei anzumerken bleibt, dass in der Zwischenzeit weitere Fälle der Entführung,
Zwangsverheiratung und Zwangsislamisierung junger christlicher Mädchen dokumentiert
worden sind (vgl. die bereits zitierte Dokumentation der Delegation der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern S. 82; vgl. auch den Bericht "Assyrer: bei
den letzten Christen des Tur Abdin", pogrom 186, Dezember 1995/Januar 1996).
6. - Die Vorinstanz verneint in ihrer Verfügung die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführer aufgrund der Erwägung, dass ihnen in der Türkei eine innerstaatliche
Fluchtalternative zur Verfügung gestanden wäre. In ihrer Vernehmlassung verweist sie
namentlich auf das Grundsatzurteil der ARK vom 28. November 1995 i.S. Oe.C. (EMARK 1996
Nr. 1 S. 1 ff.) und hält fest, für syrisch-orthodoxe Christen könne in der Türkei das
Bestehen einer valablen Fluchtalternative grundsätzlich bejaht werden, was eine
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschliesse; ob diese Fluchtalternative
angesichts der persönlichen Verhältnisse für die Beschwerdeführer als zumutbar gelten
könnte, sei demgegenüber - dem erwähnten Grundsatzurteil der ARK zufolge - nicht unter
dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft, sondern unter dem Aspekt der Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzuges zu würdigen.
a) Vorab ist festzuhalten, dass als innerstaatliche Fluchtalternative für
syrisch-orthodoxe Christen aus dem Südosten der Türkei - entgegen den Andeutungen der
Vorinstanz, die Beschwerdeführer hätten sich in verschiedenen "west- und
südtürkischen Städten" niederlassen können - realistischerweise einzig Istanbul
in Frage kommen kann, wo die einzige syrisch-orthodoxe Gemeinde von nennenswerter Grösse
lebt (vgl. die entsprechenden Schätzungen in der Dokumentation der Delegation der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, S. 88, wonach - nebst der im Tur Abdin
verbliebenen christlichen Restgemeinde und nebst der etwa 12'000 Personen umfassenden
Gemeinde in Istanbul - in Elazig |