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Den Erwägungen der angefochtenen Verfügung lässt sich nicht mit aller Deutlichkeit entnehmen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführer als Gewaltflüchtlinge betrachtet - die ihre Heimat aus berechtigter Furcht vor den Folgen von Krieg oder Bürgerkrieg verlassen haben, ohne indessen begründete Befürchtungen vor individuell gezielten Nachteilen geltend machen zu können (vgl. zum Begriff des Gewaltflüchtlings und namentlich zum Kriterium der fehlenden Gezieltheit der Verfolgung W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am Main 1990, S. 64 ff., 78 ff.; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 84 ff., 93; S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 212 ff.; vgl. auch EMARK 1993 Nr. 37 S. 257 ff.) - oder ob die Vorinstanz vielmehr anerkennt, die Beschwerdeführer hätten in ihrer Heimatregion gezielte asylrelevante Verfolgung in begründeter Weise befürchten müssen.

Zu Recht unterstreichen allerdings die Beschwerdeführer im Rekursverfahren, dass die Gezieltheit der gegen syrisch-orthodoxe Christen gerichteten Anschläge und Uebergriffe - sei es, dass diese Uebergriffe unmittelbar von staatlicher Seite ausgehen, sei es, dass sie von privater Seite ausgehen, indessen mangels staatlicher Schutzbereitschaft dem Staat mittelbar anzurechnen sind (vgl. hierzu EMARK 1993 Nr. 9 S. 54 ff. und EMARK 1993 Nr. 10 S. 61 ff.) - ernstlich nicht in Frage gestellt werden kann. Namentlich die Tatsache, dass zahlreiche gegen Christen gerichtete Gewaltaktionen, Entführungen und Ermordungen in den letzten Jahren sich gegen exponierte Persönlichkeiten der religiösen Gemeinde - wie etwa gegen Dorfvorsteher der christlichen Dörfer, gegen Priester, Lehrer oder gegen den einzigen christlichen Arzt der Region - gerichtet haben, lässt in der Tat den Schluss zu, diesen Taten liege eine gezielte und geplante Vertreibungspolitik zu Grunde.

Die Beschwerdeführer haben verschiedene Uebergriffe sowohl von staatlicher wie von privater Seite auf ihr Eigentum und auf ihre persönliche Integrität bereits erlebt; Bekannte und Verwandte von ihnen - so der Vater ihrer Schwiegertochter, ihr Verwandter H.D. oder ihr Arzt Dr. T. - sind umgebracht oder schwer verletzt worden; der Beschwerdeführer wurde seinen glaubhaften Angaben zufolge, insbesondere im Zusammenhang mit seiner exponierten Stellung als Dorfvorsteher von K., verschiedentlich mit dem Tode bedroht; auch die nächtlichen Behelligungen, als wiederholt nachts an ihre Türe geklopft worden sei - nachdem mit Ausnahme dreier Familien alle anderen Nachbarn bereits aus dem Dorf geflüchtet waren -, fassten die Beschwerdeführer aus nachvollziehbaren Gründen - nachdem in der Vergangenheit verschiedene