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1994 hin, als in der Nähe von K. ein Wagen ausgebrannt sei, sodann ein
Jugendlicher in K. durch eine Minenexplosion schwer verletzt worden sei oder der Chauffeur
eines Minibusses in der Nähe des Dorfes eine weitere Mine entdeckt habe (Dokumentation S.
81, 82, 83); den übereinstimmenden Aussagen der Rekurrenten zufolge wurde im Anschluss an
diese und weitere ähnliche Vorfälle der Beschwerdeführer jeweils von den
Sicherheitskräften der Unterstützung von Widerstandskämpfern beschuldigt, auf den
Posten geholt, geschlagen, beleidigt und bedroht.
Verschiedene Unterlagen - teils aus anderen Asylverfahren, teils von den
Beschwerdeführern im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigebracht - liegen der
Asylrekurskommission sodann zu jenen Vorfällen vor, in denen Bekannte beziehungsweise
Verwandte der Beschwerdeführer umgebracht oder schwer verletzt worden sind. Die
Beschwerdeführer beziehen sich namentlich auf die Ereignisse vom 13. Januar 1993, als in
der Nähe von Midyat bei einem Ueberfall auf zwei Sammeltaxis mehrere Christen und Yeziden
getötet, weitere schwer verletzt wurden; aufgrund der vorliegenden Beweisunterlagen muss
davon ausgegangen werden, dass jener Ueberfall von den vom Staat bewaffneten
Dorfschützern oder von den vom Staat geförderten und unterstützten Hisbollah-Gruppen
verübt worden ist (vgl. auch die Dokumentation der Delegation der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern S. 79 f.); in den Asylverfahren des Sohnes und
der Tochter der Beschwerdeführer wurde dargelegt, dass der ebenfalls aus K. stammende
H.D., der beim damaligen Ueberfall schwer verletzt worden ist, mit den Beschwerdeführern
verwandt ist.
Die Vorbringen der Beschwerdeführer dürfen nach dem Gesagten als glaubhaft gemacht
gelten.
5. - Die Vorinstanz legt ihrer Verfügung die Lagebeurteilung zugrunde, die
Beschwerdeführer würden lediglich Nachteile geltend machen, die sich aus lokal und
regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen, und führt aus, den
Beschwerdeführern wäre mithin eine innerstaatliche Fluchtalternative offengestanden. Sie
würdigt die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Uebergriffe und Befürchtungen
vor dem Hintergrund der "Wirren" in ihrer Heimatregion, wo - im
sicherheitspolitisch sensitiven türkisch-syrischen Grenzgebiet - ein Konflikt zwischen
den türkischen Sicherheitskräften und den kurdischen Widerstandskämpfern herrsche, in
dessen Rahmen die Sicherheitskräfte Uebergriffe gegen vermeintlich illoyale Zivilisten
verüben würden und auch religiöse Fanatiker, Landräuber und Terrororganisationen wie
die Hisbollah die sich daraus ergebende Rechtlosigkeit ausnützen würden.
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