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1994 hin, als in der Nähe von K. ein Wagen ausgebrannt sei, sodann ein Jugendlicher in K. durch eine Minenexplosion schwer verletzt worden sei oder der Chauffeur eines Minibusses in der Nähe des Dorfes eine weitere Mine entdeckt habe (Dokumentation S. 81, 82, 83); den übereinstimmenden Aussagen der Rekurrenten zufolge wurde im Anschluss an diese und weitere ähnliche Vorfälle der Beschwerdeführer jeweils von den Sicherheitskräften der Unterstützung von Widerstandskämpfern beschuldigt, auf den Posten geholt, geschlagen, beleidigt und bedroht.

Verschiedene Unterlagen - teils aus anderen Asylverfahren, teils von den Beschwerdeführern im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigebracht - liegen der Asylrekurskommission sodann zu jenen Vorfällen vor, in denen Bekannte beziehungsweise Verwandte der Beschwerdeführer umgebracht oder schwer verletzt worden sind. Die Beschwerdeführer beziehen sich namentlich auf die Ereignisse vom 13. Januar 1993, als in der Nähe von Midyat bei einem Ueberfall auf zwei Sammeltaxis mehrere Christen und Yeziden getötet, weitere schwer verletzt wurden; aufgrund der vorliegenden Beweisunterlagen muss davon ausgegangen werden, dass jener Ueberfall von den vom Staat bewaffneten Dorfschützern oder von den vom Staat geförderten und unterstützten Hisbollah-Gruppen verübt worden ist (vgl. auch die Dokumentation der Delegation der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern S. 79 f.); in den Asylverfahren des Sohnes und der Tochter der Beschwerdeführer wurde dargelegt, dass der ebenfalls aus K. stammende H.D., der beim damaligen Ueberfall schwer verletzt worden ist, mit den Beschwerdeführern verwandt ist.

Die Vorbringen der Beschwerdeführer dürfen nach dem Gesagten als glaubhaft gemacht gelten.

5. - Die Vorinstanz legt ihrer Verfügung die Lagebeurteilung zugrunde, die Beschwerdeführer würden lediglich Nachteile geltend machen, die sich aus lokal und regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen, und führt aus, den Beschwerdeführern wäre mithin eine innerstaatliche Fluchtalternative offengestanden. Sie würdigt die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Uebergriffe und Befürchtungen vor dem Hintergrund der "Wirren" in ihrer Heimatregion, wo - im sicherheitspolitisch sensitiven türkisch-syrischen Grenzgebiet - ein Konflikt zwischen den türkischen Sicherheitskräften und den kurdischen Widerstandskämpfern herrsche, in dessen Rahmen die Sicherheitskräfte Uebergriffe gegen vermeintlich illoyale Zivilisten verüben würden und auch religiöse Fanatiker, Landräuber und Terrororganisationen wie die Hisbollah die sich daraus ergebende Rechtlosigkeit ausnützen würden.