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die Situation der syrisch-orthodoxen Bevölkerung in Istanbul zwar weniger
schwierig als im Südosten des Landes. Allerdings haben auch die dort lebenden Christen im
Zuge zunehmender Islamisierungstendenzen mit Uebergriffen und Behelligungen durch
Andersgläubige oder mit Benachteiligungen von Seiten des Staates zu rechnen. Angesichts
des vom türkischen Staates gegenüber der christlichen Minderheit ausgeübten
Assimilationsdruckes ist im heutigen Zeitpunkt zu bezweifeln, ob dieser gewillt ist, am
Ort der für die Beschwerdeführer naheliegenden Fluchtalternative Istanbul oder in
anderen Städten des Westens wirksame Massnahmen zu deren Schutz zu ergreifen oder an
ihnen verübte Nachstellungen konsequent zu ahnden. Damit ist aber nicht auszuschliessen,
dass sie gezwungen wären, in ihr angestammtes Siedlungsgebiet auszuweichen, wo eine
beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung für Leib und Leben droht. Das Bestehen
einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss in Anbetracht dieser Sachlage verneint
werden." In späteren unveröffentlichten Urteilen wurden diese Erwägungen
ausdrücklich bestätigt.
Es besteht keine Veranlassung, von dieser Lageeinschätzung zum heutigen Zeitpunkt
abzuweichen; die Asylrekurskommission teilt die von den Beschwerdeführern vorgetragenen
Befürchtungen, wonach Istanbul nicht als sichere und valable Fluchtalternative für
syrisch-orthodoxe Christen betrachtet werden könne.
7. - Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt
haben, sie hätten in ihrer Heimat ernsthafte Nachteile im Sinne von Artikel 3 AsylG in
begründeter Weise befürchten müssen. Dass ihnen in der Türkei eine valable
Fluchtalternative offengestanden wäre, muss entgegen der Auffassung der Vorinstanz
verneint werden. Die Beschwerdeführer erfüllen mithin die Flüchtlingseigenschaft;
nachdem keinerlei Hinweise auf allfällige Asylausschlussgründe vorliegen, ist die
Vorinstanz anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren.
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