1997 / 12  - 90

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die Situation der syrisch-orthodoxen Bevölkerung in Istanbul zwar weniger schwierig als im Südosten des Landes. Allerdings haben auch die dort lebenden Christen im Zuge zunehmender Islamisierungstendenzen mit Uebergriffen und Behelligungen durch Andersgläubige oder mit Benachteiligungen von Seiten des Staates zu rechnen. Angesichts des vom türkischen Staates gegenüber der christlichen Minderheit ausgeübten Assimilationsdruckes ist im heutigen Zeitpunkt zu bezweifeln, ob dieser gewillt ist, am Ort der für die Beschwerdeführer naheliegenden Fluchtalternative Istanbul oder in anderen Städten des Westens wirksame Massnahmen zu deren Schutz zu ergreifen oder an ihnen verübte Nachstellungen konsequent zu ahnden. Damit ist aber nicht auszuschliessen, dass sie gezwungen wären, in ihr angestammtes Siedlungsgebiet auszuweichen, wo eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung für Leib und Leben droht. Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss in Anbetracht dieser Sachlage verneint werden." In späteren unveröffentlichten Urteilen wurden diese Erwägungen ausdrücklich bestätigt.

Es besteht keine Veranlassung, von dieser Lageeinschätzung zum heutigen Zeitpunkt abzuweichen; die Asylrekurskommission teilt die von den Beschwerdeführern vorgetragenen Befürchtungen, wonach Istanbul nicht als sichere und valable Fluchtalternative für syrisch-orthodoxe Christen betrachtet werden könne.

7. - Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt haben, sie hätten in ihrer Heimat ernsthafte Nachteile im Sinne von Artikel 3 AsylG in begründeter Weise befürchten müssen. Dass ihnen in der Türkei eine valable Fluchtalternative offengestanden wäre, muss entgegen der Auffassung der Vorinstanz verneint werden. Die Beschwerdeführer erfüllen mithin die Flüchtlingseigenschaft; nachdem keinerlei Hinweise auf allfällige Asylausschlussgründe vorliegen, ist die Vorinstanz anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren.