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Aus den Erwägungen:
4. - Die Vorinstanz liess in der angefochtenen Verfügung die Glaubwürdigkeit der
Vorbringen der Beschwerdeführer offen. Es darf indessen festgehalten werden, dass die
Beschwerdeführer die Gründe, die sie zur Ausreise aus ihrer Heimat veranlasst haben, in
präziser, substantiierter und widerspruchsfreier Weise dargelegt haben; die Darstellungen
des Beschwerdeführers werden durch die Aussagen seiner Ehefrau bestätigt. Die
Schilderungen der Rekurrenten, wie sich die Lage in K. für die letzten drei dort
verbliebenen christlichen Familien verschlimmert habe, stimmen sodann überein mit den
Darstellungen, wie sie im Asylverfahren einer anderen jener letzten drei Familien
vorgebracht worden sind.
Die Schilderungen der Beschwerdeführer stimmen sodann auch mit den Lageanalysen, die der
Asylrekurskommission zur Situation der Christen im Südosten der Türkei zur Verfügung
stehen, überein; diesbezüglich kann auf die Lagebeurteilungen der ARK in ihren Urteilen
EMARK 1993 Nr. 9 S. 54 ff. sowie EMARK 1993 Nr. 10 S. 61 ff. verwiesen werden, welche nach
wie vor Gültigkeit haben; im Sinne einer aktualisierenden Ergänzung muss einzig
angemerkt werden, dass die syrisch-orthodoxe Gemeinde im ursprünglichen christlichen
Siedlungsgebiet des Tur Abdin in der Zwischenzeit eine weitere dramatische Reduzierung
erlebt hat, sollen doch jüngeren Einschätzungen zufolge dort heute nur noch etwa 430
Familien - mit insgesamt etwa 2'350 Personen - leben (vgl. die im Beschwerdeverfahren
auszugsweise beigebrachte Dokumentation "Zur Lage der Christen in der Südosttürkei,
in Syrien und dem Irak; Besuch einer Delegation der Evangelisch-Lutherischen Kirche in
Bayern im Tur Abdin (Südosttürkei) vom 20. September bis 4. Oktober 1995; Dokumentation
einer Reise", S. 88; vgl. auch die von den Beschwerdeführern zitierten
Einschätzungen des Journalisten W. Van Gent in einer Sendung des Fernsehens DRS im April
1996).
Verschiedene Vorbringen der Beschwerdeführer finden in der erwähnten Dokumentation der
Delegation der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern eine direkte Bestätigung; in
Uebereinstimmung mit den Schilderungen der Beschwerdeführer weist die Delegation etwa
darauf hin, dass das Dorf K. im November 1994 von den letzten drei christlichen Familien
verlassen worden sei (Dokumentation S. 15, 48); ebenso wird - wie die Beschwerdeführer
dies geltend gemacht haben - erwähnt, dass im Jahr 1994 die Weinberge in K. von Soldaten
angezündet und die Ernte vernichtet worden ist (Dokumentation S. 83); schliesslich weist
die Delegation auch auf Vorfälle der Jahre 1993 und |