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und Wälder seien angezündet worden; erfolglos habe der Beschwerdeführer versucht, bei den Behörden und bei den Förstern Schutz zu erlangen. Moslems hätten sich genommen, was immer sie gewollt hätten; so hätten sie ihre Mandelbäume abgeschnitten und den Beschwerdeführer, als er habe eingreifen wollen, mit einer Axt bedroht. Die PKK habe den Beschwerdeführer bedroht, falls er das Militär unterstütze, werde man ihn als illoyal betrachten und ihn umbringen; gleichzeitig sei man gezwungen gewesen, die ständig im Dorf präsenten Soldaten zu verköstigen; diese hätten die Beschwerdeführerin beschimpft und als Frau beleidigt; der kleine Sohn sei geschlagen worden, wenn er den Soldaten habe Tee bringen müssen. Die Soldaten hätten sodann wiederholt die Beschwerdeführerin aufgefordert, sie und ihre Tochter sollten Musliminnen werden; aus Angst vor einer Entführung habe man die Tochter nicht aus dem Haus gehen lassen können und sie, wenn die Soldaten gekommen seien, in ihr Zimmer einsperren müssen. In den letzten Jahren seien viele Christen - unter ihnen auch Bekannte der Beschwerdeführer, ebenso der Vater ihrer Schwiegertochter, kurze Zeit nach ihrer Ausreise sodann ihr Arzt Dr. T. - umgebracht worden; die Hisbollah würden den zwischen Kurden und Militär herrschenden Konflikt dazu ausnützen, bei dieser Gelegenheit die Christen auszurotten. In der letzten Zeit vor ihrer Ausreise sei öfters nachts an ihre Haustüre geklopft worden; aus Angst hätten sie die Türe nicht geöffnet, seien doch viele Christen, darunter ebenfalls Bekannte der Beschwerdeführer, auf diese Weise umgebracht worden. Daraufhin seien sie geflohen. Der Beschwerdeführer sei bereits früher - ungefähr 1980 und 1985/1986 - als Tourist und besuchshalber in Westeuropa gewesen, damals jedoch in der Hoffnung, in seiner Heimat leben zu können, zurückgekehrt; jetzt jedoch hätten sie fliehen müssen, um ihr Leben zu retten.

Das BFF lehnte die Asylgesuche mit Verfügung vom 4. Dezember 1995 ab, da die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Indessen stellte das BFF fest, eine Rückschaffung in die Türkei sei gegenwärtig nicht zumutbar, und verfügte die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer.

Mit Beschwerde vom 29. Dezember 1995 beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls.

Die ARK heisst die Beschwerde gut.