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und Wälder seien angezündet worden; erfolglos habe der Beschwerdeführer
versucht, bei den Behörden und bei den Förstern Schutz zu erlangen. Moslems hätten sich
genommen, was immer sie gewollt hätten; so hätten sie ihre Mandelbäume abgeschnitten
und den Beschwerdeführer, als er habe eingreifen wollen, mit einer Axt bedroht. Die PKK
habe den Beschwerdeführer bedroht, falls er das Militär unterstütze, werde man ihn als
illoyal betrachten und ihn umbringen; gleichzeitig sei man gezwungen gewesen, die ständig
im Dorf präsenten Soldaten zu verköstigen; diese hätten die Beschwerdeführerin
beschimpft und als Frau beleidigt; der kleine Sohn sei geschlagen worden, wenn er den
Soldaten habe Tee bringen müssen. Die Soldaten hätten sodann wiederholt die
Beschwerdeführerin aufgefordert, sie und ihre Tochter sollten Musliminnen werden; aus
Angst vor einer Entführung habe man die Tochter nicht aus dem Haus gehen lassen können
und sie, wenn die Soldaten gekommen seien, in ihr Zimmer einsperren müssen. In den
letzten Jahren seien viele Christen - unter ihnen auch Bekannte der Beschwerdeführer,
ebenso der Vater ihrer Schwiegertochter, kurze Zeit nach ihrer Ausreise sodann ihr Arzt
Dr. T. - umgebracht worden; die Hisbollah würden den zwischen Kurden und Militär
herrschenden Konflikt dazu ausnützen, bei dieser Gelegenheit die Christen auszurotten. In
der letzten Zeit vor ihrer Ausreise sei öfters nachts an ihre Haustüre geklopft worden;
aus Angst hätten sie die Türe nicht geöffnet, seien doch viele Christen, darunter
ebenfalls Bekannte der Beschwerdeführer, auf diese Weise umgebracht worden. Daraufhin
seien sie geflohen. Der Beschwerdeführer sei bereits früher - ungefähr 1980 und
1985/1986 - als Tourist und besuchshalber in Westeuropa gewesen, damals jedoch in der
Hoffnung, in seiner Heimat leben zu können, zurückgekehrt; jetzt jedoch hätten sie
fliehen müssen, um ihr Leben zu retten.
Das BFF lehnte die Asylgesuche mit Verfügung vom 4. Dezember 1995 ab, da die
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an. Indessen stellte das BFF fest, eine Rückschaffung in die Türkei sei
gegenwärtig nicht zumutbar, und verfügte die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer.
Mit Beschwerde vom 29. Dezember 1995 beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls.
Die ARK heisst die Beschwerde gut.
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