1997 / 9  - 64

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auszugehen ist und demgegenüber bei materiellen Asylentscheiden das Vorliegen zusätzlicher Gründe verlangt wird, welche die einschneidende Massnahme des Entzugs der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen vermögen.

Die mangelnden Erfolgsaussichten der Beschwerde können mitberücksichtigt werden, wenn sie klar zu Tage treten. Selbst einer trölerischen Beschwerde ist der Suspensiveffekt aber nur vorzuenthalten, wenn der Aufschub öffentliche oder private Interessen in Mitleidenschaft zieht (F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 245). Als öffentliches Interesse fällt neben anderen Gesichtspunkten insbesondere die ernstliche Gefährdung von polizeilichen Schutzgütern (Leib, Leben, Gesundheit) in Betracht (vgl. Gygi, a.a.O., S. 244 f.). Besondere Zurückhaltung beim Entzug der aufschiebenden Wirkung ist dort geboten, wo mit einer solchen vorsorglichen Massnahme der Endentscheid in kaum wieder gutzumachender Weise faktisch vorweggenommen wird. Dies ist im Asylverfahren - insbesondere, wenn eine Ausschaffung ins Heimatland resultiert - regelmässig der Fall. Im Asylverfahren kann deshalb die Regel aufgestellt werden, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung eines ordentlichen Rechtsmittels ausserhalb der obgenannten drei Fallkategorien nur unter den kumulativen Voraussetzungen angeordnet bzw. bestätigt werden darf, dass die (allfällige) Beschwerde offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat - also eine Gefährdung im Sinne des weiten Verfolgungsbegriffs des Asylgesetzes (vgl. EMARK 1993 Nr. 17, Erw. 3b) ausgeschlossen ist - und dass der Asylgesuchsteller eine Gefährdung für Leib, Leben und Gesundheit anderer Personen darstellt oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ernstzunehmender Weise gefährdet.

In casu reicht das blosse Interesse am Vollzug der Verfügung nicht aus, um das private Interesse des Beschwerdeführers am normalen Fortgang des Beschwerdeverfahrens überwiegen zu lassen. Die als Begründung für rechtsmissbräuchliches Verhalten von der Vorinstanz vorgebrachte angebliche Täuschung des Beschwerdeführers über seine wahre Nationalität stellt genau den entscheidenden und strittigen Punkt im vorliegenden Asylverfahren dar, auf dessen Überprüfung der Beschwerdeführer ein Anrecht hat. Selbst wenn aus den Akten - was jedoch hier nicht der Fall ist - auf Aussichtslosigkeit der Beschwerde zu schliessen wäre, fehlte immer noch das zweite Erfordernis der Gefährdung anderer Personen oder der Öffentlichkeit. Die von der Vorinstanz behauptete rechtsmissbräuchliche und mutwillige Ingangsetzung eines kostspieligen Verfahrens auf Kosten des Gemeinwesens würde - selbst wenn die Qualifikation des Verhaltens des Beschwerdeführers richtig wäre - selbstverständlich keine Gefährdung im genannten Sinne darstellen.