1997 / 9  - 65

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Die Praxis des BFF, bei bestimmten Gruppen von Asylbewerbern, denen die behauptete Nationalität nicht geglaubt wird, insbesondere westafrikanischer oder nahöstlicher Provenienz (dagegen aber z.B. nicht bei angeblichen Afghanen) systematisch und ohne die oben dargelegte individuelle Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung zu entziehen, läuft im übrigen auf die Schaffung einer besonderen Verfahrenskategorie hinaus, welche in ihrer Auswirkung faktisch den Tatbeständen eines Nichteintretensentscheides gleichkommt. Eine solche faktische Ausdehnung der Wirkungen eines Nichteintretensentscheides ist insbesondere deshalb problematisch, weil die gesetzlichen Tatbestände des Nichteintretens nach Artikel 16 AsylG abschliessend sind und in der Praxis der ARK restriktiv ausgelegt werden (vgl. EMARK 1996 Nrn. 15 und 32, 1995 Nrn. 18 und 19, 1994 Nr. 15).

Bei dieser Sachlage ist die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen.