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Die Praxis des BFF, bei bestimmten Gruppen von Asylbewerbern, denen die
behauptete Nationalität nicht geglaubt wird, insbesondere westafrikanischer oder
nahöstlicher Provenienz (dagegen aber z.B. nicht bei angeblichen Afghanen) systematisch
und ohne die oben dargelegte individuelle Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung zu
entziehen, läuft im übrigen auf die Schaffung einer besonderen Verfahrenskategorie
hinaus, welche in ihrer Auswirkung faktisch den Tatbeständen eines
Nichteintretensentscheides gleichkommt. Eine solche faktische Ausdehnung der Wirkungen
eines Nichteintretensentscheides ist insbesondere deshalb problematisch, weil die
gesetzlichen Tatbestände des Nichteintretens nach Artikel 16 AsylG abschliessend sind und
in der Praxis der ARK restriktiv ausgelegt werden (vgl. EMARK 1996 Nrn. 15 und 32, 1995
Nrn. 18 und 19, 1994 Nr. 15).
Bei dieser Sachlage ist die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen.
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