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Verwaltungsführung vereinbar" sei]; Bundesamt für Justiz, Gutachten vom 30.4.1990, a.a.O., S. 30; Dubach, a.a.O., S. 86; Huber, a.a.O., S. 49 f.).

b) In diesem Zusammenhang ist zudem auf das am 1. Juli 1993 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) hinzuweisen: Mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren findet es auf Rechtspflegeverfahren keine Anwendung, solange diese hängig sind; nach Verfahrensabschluss ist das DSG hingegen grundsätzlich uneingeschränkt anwendbar (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG; vgl. M. Buntschu, in: Maurer/Vogt [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, N. 40 ff. und N. 53 ff. zu Art. 2). Das DSG fixiert in Artikel 8 ein allgemeines Auskunftsrecht einer Person hinsichtlich der über sie gespeicherten Daten. Dieser Anspruch geht zunächst weiter als ein eigentliches Akteneinsichtsrecht, indem ersteres nicht nur die Mitteilung über den Inhalt eines Dokuments umfasst, sondern auch über den Zweck und die Rechtsgrundlage des Bearbeitens sowie über die an der Sammlung beteiligten Personen und die Empfänger der Daten (Art. 8 Abs. 2 DSG); demgegenüber sieht Artikel 8 DSG hingegen nur die Mitteilung über die Kategorien der bearbeiteten Daten und nicht direkte Einsicht in dieselben vor, welcher Unterschied allerdings faktisch durch die Regelung marginalisiert wird, dass die Mitteilung grundsätzlich schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie zu erfolgen hat (Art. 8 Abs. 5 DSG, Art. 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung zum DSG [VDSG; SR 235.11]; zum Ganzen: Rhinow, a.a.O., S. 93). Im vorliegend interessierenden Bereich der Einsicht in Akten ausserhalb - beziehungsweise nach Abschluss - eines Verfahrens weisen das Auskunftsrecht des Datenschutzes und das Akteneinsichtsrecht im engeren Sinn nach dem Gesagten einen gemeinsamen Anwendungsbereich auf; in der Lehre wird mit überzeugender Begründung die Meinung vertreten, die beiden Ansprüche stünden diesbezüglich nicht in einem Einschränkungs-, sondern in einem Ergänzungsverhältnis, und der Betroffene könne im jeweiligen Einzelfall beide Rechte unabhängig voneinander und sogar kumulativ geltend machen (vgl. Dubach, a.a.O., S. 215 ff., insbes. S. 226 f. und S. 233, mit vielen weiteren Hinweisen; A. Dubach, Kommentar zum Datenschutzgesetz, a.a.O., N. 55 zu Art. 8). Dabei würde der demnach faktisch zum gleichen Ergebnis führende Weg über das Datenschutzrecht dem Betroffenen den offensichtlichen Vorteil bieten, dass die Auskunfterteilung und Einsichtgabe hinsichtlich eigener personenbezogener Akten (zur Abgrenzung dieser Personendaten gemäss Art. 3 lit. a DSG von sogenannten Sachdaten: vgl. Dubach, Das Recht auf Akteneinsicht, a.a.O., S. 215 f.) anders als beim Akteneinsichtsrecht im eigentlichen Sinne an keinerlei Nachweis eines - wie auch immer gearteten - Interesses des Gesuchstellers gebunden wäre (vgl. Dubach, a.a.O., S. 225 f.).