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Verwaltungsführung vereinbar" sei]; Bundesamt für Justiz, Gutachten
vom 30.4.1990, a.a.O., S. 30; Dubach, a.a.O., S. 86; Huber, a.a.O., S. 49 f.).
b) In diesem Zusammenhang ist zudem auf das am 1. Juli 1993 in Kraft getretene
Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) hinzuweisen: Mit Ausnahme
erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren findet es auf Rechtspflegeverfahren keine
Anwendung, solange diese hängig sind; nach Verfahrensabschluss ist das DSG hingegen
grundsätzlich uneingeschränkt anwendbar (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG; vgl. M. Buntschu, in:
Maurer/Vogt [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, N. 40 ff. und N. 53
ff. zu Art. 2). Das DSG fixiert in Artikel 8 ein allgemeines Auskunftsrecht einer Person
hinsichtlich der über sie gespeicherten Daten. Dieser Anspruch geht zunächst weiter als
ein eigentliches Akteneinsichtsrecht, indem ersteres nicht nur die Mitteilung über den
Inhalt eines Dokuments umfasst, sondern auch über den Zweck und die Rechtsgrundlage des
Bearbeitens sowie über die an der Sammlung beteiligten Personen und die Empfänger der
Daten (Art. 8 Abs. 2 DSG); demgegenüber sieht Artikel 8 DSG hingegen nur die Mitteilung
über die Kategorien der bearbeiteten Daten und nicht direkte Einsicht in dieselben vor,
welcher Unterschied allerdings faktisch durch die Regelung marginalisiert wird, dass die
Mitteilung grundsätzlich schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie zu
erfolgen hat (Art. 8 Abs. 5 DSG, Art. 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung zum DSG [VDSG; SR
235.11]; zum Ganzen: Rhinow, a.a.O., S. 93). Im vorliegend interessierenden Bereich der
Einsicht in Akten ausserhalb - beziehungsweise nach Abschluss - eines Verfahrens weisen
das Auskunftsrecht des Datenschutzes und das Akteneinsichtsrecht im engeren Sinn nach dem
Gesagten einen gemeinsamen Anwendungsbereich auf; in der Lehre wird mit überzeugender
Begründung die Meinung vertreten, die beiden Ansprüche stünden diesbezüglich nicht in
einem Einschränkungs-, sondern in einem Ergänzungsverhältnis, und der Betroffene könne
im jeweiligen Einzelfall beide Rechte unabhängig voneinander und sogar kumulativ geltend
machen (vgl. Dubach, a.a.O., S. 215 ff., insbes. S. 226 f. und S. 233, mit vielen weiteren
Hinweisen; A. Dubach, Kommentar zum Datenschutzgesetz, a.a.O., N. 55 zu Art. 8). Dabei
würde der demnach faktisch zum gleichen Ergebnis führende Weg über das Datenschutzrecht
dem Betroffenen den offensichtlichen Vorteil bieten, dass die Auskunfterteilung und
Einsichtgabe hinsichtlich eigener personenbezogener Akten (zur Abgrenzung dieser
Personendaten gemäss Art. 3 lit. a DSG von sogenannten Sachdaten: vgl. Dubach, Das Recht
auf Akteneinsicht, a.a.O., S. 215 f.) anders als beim Akteneinsichtsrecht im eigentlichen
Sinne an keinerlei Nachweis eines - wie auch immer gearteten - Interesses des
Gesuchstellers gebunden wäre (vgl. Dubach, a.a.O., S. 225 f.).
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