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BV verankerten Grundsatz der Rechtsgleichheit ab, machte ihn jedoch vom
Glaubhaftmachen eines besonderen "schutzwürdigen Interesses" abhängig (BGE 95
I 103; vgl. zum Ganzen: R. Rhinow, Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge des
Justizverfassungsrechts des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1994, S. 90 f.; A. Kölz/I.
Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsprechung des Bundes, Zürich 1993, S. 41
und 87; A. Dubach, Das Recht auf Akteneinsicht, Zürich 1990, S. 62 und 81 ff.; W. Huber,
Das Recht des Bürgers auf Akteneinsicht, St. Gallen 1980, S. 48 ff.; P. Saladin, Das
Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel und Stuttgart 1979, S. 127 f. und 133).
Bei der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Einsicht in Akten eines abgeschlossenen
Verfahrens ist in zweifacher Hinsicht eine deutliche Liberalisierung der mit BGE 95 I 103
eingeleiteten Praxis festzustellen: Einerseits fällt auf, dass die in den beiden
publizierten Folgeentscheiden BGE 110 Ia 85 und 112 Ia 101 enthaltene Akzentuierung des
Ausnahmecharakters eines solchen Einsichtsanspruchs ("exceptionnellement" bzw.
"ausnahmsweise") in der neueren Rechtsprechung weggefallen ist (vgl. etwa BGE
113 Ia 4, 113 Ia 261 f.); dies offensichtlich als Reaktion auf die breite Zustimmung der
Lehre zur erwähnten Praxisänderung sowie auf die vielfach geäusserten Forderungen nach
einer noch weitergehenden Liberalisierung des Einsichtsrechts nach abgeschlossenem
Verfahren (vgl. Dubach, a.a.O., S. 84 ff., mit vielen Hinweisen auf die Lehre). Zum
anderen ging das Bundesgericht im Leitentscheid BGE 95 I 103 noch davon aus, dass unter
"schutzwürdigen" nur "rechtlich geschützte" Interessen zu verstehen
seien, was in der (Regesten-) Formulierung zum Ausdruck kommt, "der Bürger (müsse)
seine Rechte stetsfort mit allen von der Rechtsordnung zugelassenen Mitteln wahren
können" (BGE 95 I 108, Erw 2.a; vgl. das Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom
30.4.1990, VPB 1991 Nr. 3, S. 29, FN 12); in den neueren publizierten Urteilen lässt das
Bundesgericht in dieser Hinsicht jedoch bereits eine "faktische Betroffenheit"
als "schutzwürdiges Interesse" genügen und verlangt das Geltendmachen
rechtlich geschützter Interessen nicht mehr (BGE 112 Ia 97, 113 Ia 5; Bundesamt für
Justiz, Gutachten vom 30.4.1990, a.a.O.; T. Cottier, Urteilsanmerkung zu BGE 112 Ia 97,
recht 1996/4, S. 138). Auch diese Liberalisierung wurde von der Lehre begrüsst, welche
bereits zuvor verlangt hatte, an den Nachweis eines schutzwürdigen Interesses seien
zumindest im Falle der Einsichtnahme in über die eigene Person erstellte Akten keine
hohen Anforderungen zu stellen (Bundesamt für Justiz, Gutachten vom 22.1.1981, VPB 1984
Nr. 34, S. 227 [die Gutachter empfehlen im interessierenden Kontext "eine weitherzige
Praxis zu Anfragen auf Akteneinsicht, soweit dies jedenfalls mit einer rationellen |