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klargestellt - auf die Prüfung beschränkt, ob das BFF dem Rekurrenten
die Akteneinsicht nach Abschluss des Asylverfahrens zu Recht verweigert hat.
c) Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Verfügungen berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Seine Legitimation
ist damit gegeben (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
d) Der Zeitpunkt der Eröffnung der beiden Verfügungen des BFF vom 6. September 1995 und
vom 26. September 1995 ergibt sich aus den Akten nicht. Nachdem die ordentlichen
Rechtsmittelfristen am Tag nach dieser Eröffnung zu laufen beginnen (Art. 21 Abs. 1
VwVG), lässt sich die Einhaltung der Beschwerdefrist(en) aufgrund der Aktenlage nicht mit
Sicherheit feststellen. Diese Frage braucht indessen im vorliegenden Verfahren nicht
geklärt zu werden: Die angefochtenen Verfügungen wurden, wie bereits erwähnt,
fälschlicherweise nicht in die entsprechende Form gekleidet; sie weisen auch die
erforderliche Rechtsmittelbelehrung nicht auf und nennen insbesondere die Länge der
ordentlichen Beschwerdefrist nicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Selbst eine allfällige
Nichteinhaltung der letzteren könnte dem Rekurrenten bei dieser Sachlage nicht
entgegengehalten werden, dürften ihm doch durch eine mangelhafte Eröffnung keine
Nachteile erwachsen (Art. 38 VwVG). Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle
festzuhalten, dass die Einreichung der Beschwerde bei einer sachlich unzuständigen
Behörde (dem Beschwerdedienst EJPD) hinsichtlich Einhaltung der Rechtsmittelfrist
ebensowenig schadet (vgl. Art. 21 Abs. 2 VwVG) wie die unrichtige Bezeichnung des
Beschwerde als Rechtsverweigerungsbeschwerde (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 50, m.w.H.).
e) Auf die Beschwerde ist nach diesen Ausführungen einzutreten.
2. a) Die auch für das Asylverfahren massgebenden (vgl. Art. 12 AsylG; EMARK 1994 Nr. 1,
S. 8) gesetzlichen Regeln des Bundesverwaltungsverfahrens über die Akteneinsicht finden
sich in den Artikeln 26 bis 28 VwVG. Diese Bestimmungen galten indessen nach Lehre und
Praxis zunächst ausschliesslich für den Fall der Einsicht in Akten während der Dauer
eines hängigen (Verwaltungs-) Verfahrens.
Während die frühere Praxis ein Akteneinsichtsrecht ausserhalb eines förmlichen
Verfahrens oder nach dessen Abschluss noch rundweg verneinte (vgl. BGE 83 I 155), leitete
das Bundesgericht in einem Leitentscheid im Jahre 1969 einen entsprechenden
Einsichtsanspruch erstmals direkt aus dem in Artikel 4 |