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klargestellt - auf die Prüfung beschränkt, ob das BFF dem Rekurrenten die Akteneinsicht nach Abschluss des Asylverfahrens zu Recht verweigert hat.

c) Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Verfügungen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Seine Legitimation ist damit gegeben (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

d) Der Zeitpunkt der Eröffnung der beiden Verfügungen des BFF vom 6. September 1995 und vom 26. September 1995 ergibt sich aus den Akten nicht. Nachdem die ordentlichen Rechtsmittelfristen am Tag nach dieser Eröffnung zu laufen beginnen (Art. 21 Abs. 1 VwVG), lässt sich die Einhaltung der Beschwerdefrist(en) aufgrund der Aktenlage nicht mit Sicherheit feststellen. Diese Frage braucht indessen im vorliegenden Verfahren nicht geklärt zu werden: Die angefochtenen Verfügungen wurden, wie bereits erwähnt, fälschlicherweise nicht in die entsprechende Form gekleidet; sie weisen auch die erforderliche Rechtsmittelbelehrung nicht auf und nennen insbesondere die Länge der ordentlichen Beschwerdefrist nicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Selbst eine allfällige Nichteinhaltung der letzteren könnte dem Rekurrenten bei dieser Sachlage nicht entgegengehalten werden, dürften ihm doch durch eine mangelhafte Eröffnung keine Nachteile erwachsen (Art. 38 VwVG). Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Einreichung der Beschwerde bei einer sachlich unzuständigen Behörde (dem Beschwerdedienst EJPD) hinsichtlich Einhaltung der Rechtsmittelfrist ebensowenig schadet (vgl. Art. 21 Abs. 2 VwVG) wie die unrichtige Bezeichnung des Beschwerde als Rechtsverweigerungsbeschwerde (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 50, m.w.H.).

e) Auf die Beschwerde ist nach diesen Ausführungen einzutreten.

2. a) Die auch für das Asylverfahren massgebenden (vgl. Art. 12 AsylG; EMARK 1994 Nr. 1, S. 8) gesetzlichen Regeln des Bundesverwaltungsverfahrens über die Akteneinsicht finden sich in den Artikeln 26 bis 28 VwVG. Diese Bestimmungen galten indessen nach Lehre und Praxis zunächst ausschliesslich für den Fall der Einsicht in Akten während der Dauer eines hängigen (Verwaltungs-) Verfahrens.

Während die frühere Praxis ein Akteneinsichtsrecht ausserhalb eines förmlichen Verfahrens oder nach dessen Abschluss noch rundweg verneinte (vgl. BGE 83 I 155), leitete das Bundesgericht in einem Leitentscheid im Jahre 1969 einen entsprechenden Einsichtsanspruch erstmals direkt aus dem in Artikel 4