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c) Nach diesen Ausführungen schliesst sich die Asylrekurskommission der
in Erwägung 2.a zitierten Lehre und Praxis an: An den Nachweis eines schutzwürdigen
Interesses an der Einsicht in Personendaten nach abgeschlossenem - beziehungsweise
ausserhalb eines - Verfahren sind demnach keine hohen Anforderungen zu stellen.
d) Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass er
Einsicht in seine ihm abhandengekommenen Akten verlangt, um die Prozessaussichten eines
allfälligen Wiedererwägungsverfahrens abzuklären beziehungsweise abklären zu lassen
(Eingaben vom 4. und 18. September 1995). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz reicht diese
Begründung nach den vorstehenden Ausführungen in jedem Falle aus, um ein schutzwürdiges
Interesse an der Einsichtnahme zu dokumentieren.
Das BFF hat dem Rekurrenten die Einsicht in die Akten seines abgeschlossenen
Asylverfahrens nach dem Gesagten zu Unrecht verweigert. Die vorliegende Beschwerde ist
damit vollumfänglich gutzuheissen, die angefochtenen Verfügungen sind aufzuheben und die
Akten dem BFF zur Einsichtgewährung zuzustellen.
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