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mittelbare staatliche Verfolgung unter der Voraussetzung des Erfüllens
der übrigen rechtlichen Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft,
während rein private Nachstellungen in dieser Hinsicht grundsätzlich unbeachtlich
bleiben müssen. Bei fehlender Schutzfähigkeit des Staates, beispielsweise aufgrund einer
Bürgerkriegssituation, sind je nach Kategorie der Verfolger zwei Konstellationen zu
unterscheiden: Sind private Dritte für die Verfolgung verantwortlich, gilt diese - wie im
schutzfähigen Staat - grundsätzlich als asylrechtlich irrelevant. Verfolgung durch
"private" Körperschaften, welche, ohne anerkannte Träger der Staatsordnung zu
sein, faktisch die Herrschaft über bestimmte Teilgebiete des staatlichen Territoriums und
die dort lebende Bevölkerung ausüben, ist hingegen als sogenannte quasi-staatliche
Verfolgung zu qualifizieren und hinsichtlich der Asylrelevanz derjenigen durch den
Heimatstaat gleichzusetzen. Für die Anerkennung einer quasi-staatlichen Herrschaft im
erwähnten Sinne ist einerseits eine gewisse zeitliche Konstanz der Besatzung zu
verlangen, und sind andererseits auch die übrigen Umstände der letzteren zu
berücksichtigen; der Grad der Stabilität beziehungsweise der Effektivität der
Fremdherrschaft kann sich insbesondere aus dem Mass ihrer Autonomie gegen Aussen oder aus
Art und Umfang der Übernahme staatlicher - das heisst insbesondere exekutiver
(polizeilicher/verwaltungsmässiger), legislativer und judikativer - Funktionen ergeben.
Insgesamt ist für die Annahme quasi-staatlicher Herrschaft entscheidend, ob die
"private" Körperschaft einen stabilen und dauernden staatsähnlichen Einfluss
auf das von ihr besetzte Territorium und die von ihr unterworfene Bevölkerung auszuüben
in der Lage ist.
cc) Nach den vorstehenden Ausführungen interessiert im vorliegenden
Verfahren vorab der Aspekt der Staatlichkeit der zu befürchtenden zukünftigen Verfolgung
und damit die aktuelle Situation in Afghanistan:
Nachdem heute die Taliban den überwiegenden Teil des afghanischen Territoriums -
inklusive die Landeshauptstadt Kabul - kontrollieren, stellt sich zunächst die Frage, ob
diese Bewegung zur Zeit als quasi-staatliche Macht im Sinne der erwähnten Rechtsprechung
der Kommission anzuerkennen ist. Diese Prüfung drängt sich vorliegend auch deshalb auf,
weil fraglich erscheint, ob eine Rückkehr des Beschwerdeführers direkt in den von den
Taliban nicht beherrschten nördlichen Landesteil möglich wäre: Einer in der
Tageszeitung "The Muslim" vom 11. Juni 1996 zitierten Meldung der iranischen
Nachrichtenagentur IRNA zufolge, soll der im Nordteil Afghanistans herrschende General
Abdul Rashid Dostom zwar im Sommer 1996 unter dem Namen "Balkh" eine eigene
Luftverkehrsgesellschaft mit fünf kurz zuvor erworbenen Flugzeugen gegründet haben, um
sein Hauptquartier Masar-i Scharif mit Pakistan, Iran |