1997 / 6  - 40

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Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan zusammen mit seiner Familie am 2. Juli 1992 und stellte am 25. September 1992 in der Schweiz ein Asylgesuch, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Mai 1994 vollumfänglich abwies.

Mit Beschwerde vom 10. Juni 1994 liessen die Rekurrenten die Verfügung des BFF durch ihren Vertreter bei der Asylrekurskommission anfechten. Sie beantragten die kostenfällige Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls sowie eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid.

Die Vorinstanz hob ihren angefochtenen Entscheid im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens mit Verfügung vom 16. Februar 1995 wiedererwägungsweise teilweise auf, stellte die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz an.

Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist die Vorinstanz an, den Rekurrenten in der Schweiz Asyl zu gewähren.


Aus den Erwägungen:

5. - (...)

d) Umstritten ist die Frage der Staatlichkeit der erlittenen beziehungsweise zu befürchtenden Nachteile.

aa) Die Vorinstanz ging in der mittlerweile aufgehobenen Verfügung vom 11. Mai 1994 noch von der Staatlichkeit der Verfolgung aus [...]. In der Verfügung vom 16. Februar 1995 sowie in seiner Stellungnahme vom 2. April 1996 führte das BFF hingegen aus, die Situation in Afghanistan sei geprägt von einer totalen Aufsplitterung der hoheitlichen Gewalt auf verschiedene Mujahedin-Fraktionen und der vollständigen Absenz staatlicher oder quasi-staatlicher Institutionen.

bb) Nach Lehre und Praxis (vgl. zum Nachfolgenden: EMARK 1995 Nr. 2, S. 19 ff., sowie 1996 Nr. 28, S. 271 und Nr. 42, S. 370) führt unmittel- oder