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Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan zusammen mit seiner Familie am 2. Juli 1992 und
stellte am 25. September 1992 in der Schweiz ein Asylgesuch, welches die Vorinstanz mit
Verfügung vom 11. Mai 1994 vollumfänglich abwies.
Mit Beschwerde vom 10. Juni 1994 liessen die Rekurrenten die Verfügung des BFF durch
ihren Vertreter bei der Asylrekurskommission anfechten. Sie beantragten die kostenfällige
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls sowie eventuell die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid.
Die Vorinstanz hob ihren angefochtenen Entscheid im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens
mit Verfügung vom 16. Februar 1995 wiedererwägungsweise teilweise auf, stellte die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und ordnete die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführer in der Schweiz an.
Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist die Vorinstanz an, den Rekurrenten in der
Schweiz Asyl zu gewähren.
Aus den Erwägungen:
5. - (...)
d) Umstritten ist die Frage der Staatlichkeit der erlittenen beziehungsweise zu
befürchtenden Nachteile.
aa) Die Vorinstanz ging in der mittlerweile aufgehobenen Verfügung vom 11. Mai 1994 noch
von der Staatlichkeit der Verfolgung aus [...]. In der Verfügung vom 16. Februar 1995
sowie in seiner Stellungnahme vom 2. April 1996 führte das BFF hingegen aus, die
Situation in Afghanistan sei geprägt von einer totalen Aufsplitterung der hoheitlichen
Gewalt auf verschiedene Mujahedin-Fraktionen und der vollständigen Absenz staatlicher
oder quasi-staatlicher Institutionen.
bb) Nach Lehre und Praxis (vgl. zum Nachfolgenden: EMARK 1995 Nr. 2, S. 19 ff., sowie 1996
Nr. 28, S. 271 und Nr. 42, S. 370) führt unmittel- oder
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