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Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Kahramanmaras. Gemäss
bisheriger Rechtsprechung der ARK wurde bis anhin eine Rückkehr in diese Provinz als
unzumutbar erachtet, weil die Lage dort in der Vergangenheit von auffallend vielen
gewaltsamen Zwischenfällen und von starker Repression gekennzeichnet war (vgl. EMARK
1996, Nr. 2, S. 14). Diese Beurteilung basierte auf einer umfassenden Analyse der
Situation im Südosten der Türkei, welche die ARK im Herbst 1995 vorgenommen hatte.
Bereits im genannten publizierten Urteil wurde indessen festgehalten, dass - in jüngster
Zeit - gewisse Anzeichen auf eine Beruhigung der Lage in dieser Provinz hindeuten würden.
Die Entwicklung der Lage in den südöstlichen Provinzen der Türkei wird von der ARK
kontinuierlich überwacht. Im Herbst 1996 hat sie eine umfassende Neubeurteilung der Lage
in diesen Provinzen vorgenommen. Die Beurteilung basiert auf einer Auswertung sämtlicher
der ARK zur Verfügung stehender Meldungen und Berichte, welche diese Region der Türkei
betreffen. Als Quellen dienten der ARK dabei sowohl die einschlägigen in- und
ausländischen Presseberichte, wie auch die Lageanalysen von Menschenrechtsorganisationen,
der Vorinstanz, dnliches. Aufgrund dieser aktuellen Lagebeurteilung erachtet die ARK in
Abänderung der bisherigen Einschätzung den Vollzug der Wegweisung abgewiesener
Asylbewerber in die Provinz Kahramanmaras heute grundsätzlich als zumutbar. Diese
Schlussfolgerung berücksichtigt insbesondere den Umstand, dass sich die bereits im Herbst
1995 festgestellte Beruhigung der Lage im vergangenen Jahr weiter gefestigt hat. Es liegen
nur noch vereinzelte Meldungen von gewaltsamen Zwischenfällen vor. In Berücksichtigung
der offensichtlichen Beruhigung der Lage kommt die ARK zum Schluss, dass heute nicht mehr
davon ausgegangen werden muss, dass eine Rückkehr in diese Provinz generell unzumutbar
ist. Dem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, sich wieder in seiner Heimatprovinz
Kahramanmaras niederzulassen und neu zu integrieren. Es liegen aufgrund der Akten keine
Umstände vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als
zumutbar zu erachten.
Der ARK kommt beim Entscheid über die Zumutbarkeit des Vollzugs einer Wegweisung ein
Ermessensspielraum zu. Allgemeine humanitäre Ueberlegungen sind im Einzelfall gegen
andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug sprechen (vgl.
Kälin, a.a.O., S. 203 mit Hinweisen). Dass Asylsuchende nach definitiver Abweisung ihres
Asylgesuchs unter Umständen auch nach einem längeren Aufenthalt die Schweiz wieder
verlassen müssen, mag unbefriedigend erscheinen, doch ist dies die Folge davon, dass die
aus Artikel 19 Absatz 1 AsylG fliessende Aufenthaltsberechtigung während
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