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Series A Vol. 161 [= EuGRZ 1989 S. 314], 201 [= EuGRZ 1991 S. 203], 215 [= HRLJ 1991, S. 432]; VPB 50.89, 90). Artikel 3 EMRK setzt eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Folter oder sonst unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung voraus (vgl. in diesem Zusammenhang R. Alleweldt, Schutz vor Abschiebung nach Art. 3 EMRK: Neuere Rechtsprechung, in: Asyl 1992, Nr. 4, S. 55 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). Selbst ein Klima grober Menschenrechtsverletzungen oder von Gewalt reicht aber nicht als Nachweis einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr aus, solange sich diese Gefahr nicht konkret gegen den Einzelnen richtet (vgl. K. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, 2. Ergänzungslieferung, Oktober 1992, A 1 § 53 Randziffer 31). Eine konkrete und ernsthafte Gefahr muss durch eine entsprechende Begründung glaubhaft gemacht werden, was insbesondere dann nicht gelingt, wenn die Aussagen über die behauptete Gefährdung in wesentlichen Punkten vage und/oder widersprüchlich sind (vgl. in diesem Zusammenhang auch M. E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1993, S. 185). Nach dem unter Ziffer 3 der Erwägungen Gesagten hat der Beschwerdeführer dieses Erfordernis nicht erbracht. Der DFW hat folglich zu Recht festgestellt, dass sich aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Artikel 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Der Vollzug ist somit im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

b) Gemäss Artikel 14a Absatz 4 ANAG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. Konkret gefährdet sind unter anderem Gewaltflüchtlinge, das heisst Personen, welche Unruhen, Bürgerkriegssituationen und allgemeiner Missachtung der Menschenrechte entfliehen wollen, ohne bereits individuell gefährdet zu sein. Eine Verpflichtung zur Aufnahme von Gewaltflüchtlingen besteht weder aufgrund völkerrechtlicher Bestimmungen noch aufgrund der Staatenpraxis (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 26, 205, EMARK 1994 Nr. 18, S. 140/141, 1996 Nr. 2, S. 13). Artikel 14 Absatz 4 ANAG ist denn auch als "Kann"-Bestimmung formuliert, um deutlich zu machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche von Gesuchstellern, sondern aus humanitären Gründen handelt (vgl. Botschaft AVB, BBl 1990 II 668). Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls als Gewalt- oder de-facto-Flüchtling einzustufen ist.