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Series A Vol. 161 [= EuGRZ 1989 S. 314], 201 [= EuGRZ 1991 S. 203], 215 [=
HRLJ 1991, S. 432]; VPB 50.89, 90). Artikel 3 EMRK setzt eine beachtliche
Wahrscheinlichkeit von Folter oder sonst unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung voraus
(vgl. in diesem Zusammenhang R. Alleweldt, Schutz vor Abschiebung nach Art. 3 EMRK: Neuere
Rechtsprechung, in: Asyl 1992, Nr. 4, S. 55 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). Selbst ein Klima grober
Menschenrechtsverletzungen oder von Gewalt reicht aber nicht als Nachweis einer
beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr aus, solange sich diese Gefahr nicht konkret
gegen den Einzelnen richtet (vgl. K. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, 2.
Ergänzungslieferung, Oktober 1992, A 1 § 53 Randziffer 31). Eine konkrete und ernsthafte
Gefahr muss durch eine entsprechende Begründung glaubhaft gemacht werden, was
insbesondere dann nicht gelingt, wenn die Aussagen über die behauptete Gefährdung in
wesentlichen Punkten vage und/oder widersprüchlich sind (vgl. in diesem Zusammenhang auch
M. E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1993, S.
185). Nach dem unter Ziffer 3 der Erwägungen Gesagten hat der Beschwerdeführer dieses
Erfordernis nicht erbracht. Der DFW hat folglich zu Recht festgestellt, dass sich aufgrund
der Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Artikel 3 EMRK
verbotene Strafe oder Behandlung droht. Der Vollzug ist somit im Sinne der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
b) Gemäss Artikel 14a Absatz 4 ANAG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann
nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt.
Konkret gefährdet sind unter anderem Gewaltflüchtlinge, das heisst Personen, welche
Unruhen, Bürgerkriegssituationen und allgemeiner Missachtung der Menschenrechte
entfliehen wollen, ohne bereits individuell gefährdet zu sein. Eine Verpflichtung zur
Aufnahme von Gewaltflüchtlingen besteht weder aufgrund völkerrechtlicher Bestimmungen
noch aufgrund der Staatenpraxis (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 26, 205, EMARK 1994 Nr. 18, S. 140/141, 1996 Nr. 2, S. 13).
Artikel 14 Absatz 4 ANAG ist denn auch als "Kann"-Bestimmung formuliert, um
deutlich zu machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Ansprüche von Gesuchstellern, sondern aus humanitären Gründen handelt (vgl. Botschaft
AVB, BBl 1990 II 668). Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
allenfalls als Gewalt- oder de-facto-Flüchtling einzustufen ist. |