1997 / 2  - 13

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2. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 26. November 1996
    i.S. Y.T. , Türkei


Art. 14a Abs. 4 ANAG: Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

Neubeurteilung der Situation in der Provinz Kahraman Maras (vgl. EMARK 1996 Nr. 2, S. 14).



Art. 14a, al. 4 LSEE : exigibilité de l'exécution du renvoi.

Nouvelle analyse de la situation dans la province de Kahraman-Maras (cf. JICRA 1996 no 2, p. 14).



Art. 14 cpv. 4 LDDS: esigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento.

Nuova analisi della situazione nella provincia di Kahraman Maras (cfr. GICRA 1996 n. 2, pag. 14).



Aus den Erwägungen:

5. a) Die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton fällt mangels entsprechender Anzeige nicht in Betracht (Art. 17 Abs. 2 AsylG); vielmehr hat sich der Aufenthaltskanton ausdrücklich gegen eine Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen ausgesprochen. Die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung steht somit mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang und ist nicht zu beanstanden. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung des Beschwerdeführers in die Türkei ist unter dem Aspekt von Artikel 45 AsylG rechtmässig, weil er - wie oben dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Artikel 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Artikel 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. dazu BGE 111 Ib 71 mit Hinweisen; Entscheide EKMR Nr. 14514/89, 14982/89 und 1840/93; Urteile EGMR