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2. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 26. November 1996
i.S. Y.T. , Türkei
Art. 14a Abs. 4 ANAG: Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Neubeurteilung der Situation in der Provinz Kahraman Maras (vgl. EMARK 1996 Nr. 2, S. 14).
Art. 14a, al. 4 LSEE : exigibilité de l'exécution du renvoi.
Nouvelle analyse de la situation dans la province de Kahraman-Maras (cf. JICRA 1996 no 2,
p. 14).
Art. 14 cpv. 4 LDDS: esigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento.
Nuova analisi della situazione nella provincia di Kahraman Maras (cfr. GICRA 1996 n. 2,
pag. 14).
Aus den Erwägungen:
5. a) Die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton fällt mangels
entsprechender Anzeige nicht in Betracht (Art. 17 Abs. 2 AsylG); vielmehr hat sich der
Aufenthaltskanton ausdrücklich gegen eine Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus
humanitären Gründen ausgesprochen. Die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung steht
somit mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang und ist nicht zu beanstanden. Der
Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung des Beschwerdeführers in die Türkei ist
unter dem Aspekt von Artikel 45 AsylG rechtmässig, weil er - wie oben dargelegt - dort
keinen Nachteilen im Sinne von Artikel 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des
Beschwerdeführers ergeben sich keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Artikel 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. dazu BGE 111
Ib 71 mit Hinweisen; Entscheide EKMR Nr. 14514/89, 14982/89 und 1840/93; Urteile EGMR |