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des Asylverfahrens nur provisorischen Charakter hat und daher dahinfällt,
wenn am Ende des Verfahrens definitiv feststeht, dass der Gesuchsteller sich zu Unrecht
auf Asylgründe berufen hat. Es ist daher - unter Vorbehalt von besonderen Härtefällen -
grundsätzlich nicht unverhältnismässig, dass ein abgewiesener Asylbewerber auch nach
einem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz in seine Heimat zurückkehren und
allfällige berufliche und soziale Härten bei der Wiedereingliederung in seinem
angestammten Kulturkreis tragen muss. Der Umstand allein, dass sich der Beschwerdeführer
seit September 1987 in der Schweiz befindet, führt demnach zu keiner anderen Beurteilung.
Die vom DFW verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen daher in Uebereinstimmung mit
den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Die Voraussetzungen für eine
vorläufige Aufnahme sind nicht erfüllt.
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