1997 / 2  - 16

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des Asylverfahrens nur provisorischen Charakter hat und daher dahinfällt, wenn am Ende des Verfahrens definitiv feststeht, dass der Gesuchsteller sich zu Unrecht auf Asylgründe berufen hat. Es ist daher - unter Vorbehalt von besonderen Härtefällen - grundsätzlich nicht unverhältnismässig, dass ein abgewiesener Asylbewerber auch nach einem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz in seine Heimat zurückkehren und allfällige berufliche und soziale Härten bei der Wiedereingliederung in seinem angestammten Kulturkreis tragen muss. Der Umstand allein, dass sich der Beschwerdeführer seit September 1987 in der Schweiz befindet, führt demnach zu keiner anderen Beurteilung.

Die vom DFW verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen daher in Uebereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme sind nicht erfüllt.