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ten ums Leben. Im August 1991 wurde M. K. letztmals auf den Polizeiposten
verbracht und - insbesondere auch wegen der politischen Aktivitäten seines verstorbenen
Sohnes - während 15 Tagen festgehalten und gefoltert. Unmittelbar nach diesem Ereignis
verliess er die Türkei und stellte am 9. September 1991 in der Schweiz ein Asylgesuch,
welches in der Folge erstinstanzlich gutgeheissen wurde. Nach seiner Ausreise wurde sodann
am 5. Juli 1992 - wiederum bei einem Gefecht zwischen PKK-Aktivisten und
Sicherheitskräften - sein Cousin getötet, worauf seine Ehefrau, sein
"jüngerer" Sohn (eigene Angabe von M. K.) und sein älterer Bruder auf den
Polizeiposten verbracht und geschlagen wurden.
Aufgrund dieser Umstände ergibt sich, wie von der Beschwerdeführerin zu Recht
vorgebracht, dass die Angehörigen des engeren und weiteren Familienverbandes K. bei den
türkischen Sicherheitskräften offensichtlich als mutmassliche PKK-Sympathisanten gelten
und deswegen teilweise bereits erhebliche Nachteile erlitten haben. Bei dieser Sachlage
ist davon auszugehen, dass Y. K. zumindest begründeten Anlass zur Furcht vor drohender
Reflexverfolgung im Sinne der in Erwägung 6a hievor angeführten Rechtsprechung (EMARK
1994 Nrn. 5 und 17) hat. Diese Feststellung wird auch von der Vorinstanz nicht bestritten:
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 1996 hat sie festgehalten, dass Y. K. "(...) nicht
finales Opfer mit eigenem Schutzbedürfnis, sondern nur reflexartig betroffen (war)".
Das BFF scheint damit zwar die Auffassung zu vertreten, dass das alleinige Vorliegen von
Reflexverfolgung für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nicht genüge und ein
darüber hinausgehendes Schutzbedürfnis bestehen müsse; diese Ansicht vermag indessen
angesichts der Tatsache, dass Reflexverfolgung per se flüchtlingsrechtlich relevant ist,
nicht zu überzeugen. Schliesslich erhellt aus den bisherigen Ereignissen (Tod zweier
Familienangehöriger, welche sich der PKK angeschlossen hatten, bei Gefechten mit
staatlichen Einheiten; Anhebung eines Strafverfahrens gegen das Familienoberhaupt vor
einem Staatssicherheitsgericht wegen Unterstützung der Guerilla), dass die Familie K. von
Reflexverfolgung betroffen ist, deren Ausmass nicht bloss regionalen Charakter aufweist.
Unter Würdigung sämtlicher Umstände gelangt die Kommission daher zum Schluss, dass Y.
K. die Voraussetzungen gemäss Artikel 3 Absätze 1 und 2 AsylG an die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt; er ist demnach nicht bloss Flüchtling im formellen
Sinne (aufgrund des Einbezugs gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft
seines Vaters), sondern ebenso Flüchtling im materiellen Sinne. Bei diesem Ergebnis
erübrigen sich im vorliegenden Fall weitere Beweiserhebungen.
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