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weiterer Verwandter oder Bekannter des Ableiters, Botschaftsabklärungen oder persönliche Befragung des Ableiters oder von Zeugen). Insofern besteht hier eine ähnliche Situation wie bei Fällen von Widerruf des Asyls wegen veränderter Verhältnisse im Heimatstaat, in welchen sich die Frage stellt, ob "triftige Gründe" (d.h. schwere erlittene Verfolgung) bestehen (Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK) und deshalb nachträglich die seinerzeitigen individuellen Asylgründe abzuklären sind (s. EMARK 1996 Nr. 7, S. 50 ff., insb. Erw. 12, S. 65; vgl. EMARK 1995 Nr. 16; 1996 Nr. 10). Der Beweismassstab orientiert sich dabei an Artikel 12a AsylG, wobei angemessen zu berücksichtigen ist, dass dem Ableiter der Nachweis drohender Verfolgung um so schwerer fallen wird, je länger die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt seines eigenen Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft eines nahen Angehörigen und demjenigen der Einreichung des zu beurteilenden Gesuchs ist.

b) Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, die Wahrscheinlichkeit einer künftigen 'potentiellen Anschlussverfolgung' (recte: Reflexverfolgung) gegenüber Y. K. könne nicht leichthin ausgeschlossen werden und die Vorinstanz habe diesen Umstand gar nicht wirklich untersucht. Es sei erstellt, dass die gesamte Familie K. bei den türkischen Sicherheitsbehörden als kurdische und politische Familie bekannt gewesen und der politischen Sympathie für die PKK verdächtigt worden sei. So sei unter anderem ein Bruder von Y. K. am 28. Mai 1991 von den Sicherheitskräften als PKK-Aktivist getötet worden. Daraufhin sei die gesamte Familie unter starken Druck der türkischen Polizei- und Sicherheitsbehörden geraten. Das Familienoberhaupt, M. K. (der Vater von Y. K.), habe nach schwerer Folterung und Misshandlung die Türkei verlassen und habe zusammen mit zwei Söhnen die Flucht in die Schweiz geschafft. Seine Frau und zwei weitere Kinder seien jedoch in Italien erwischt und wieder in die Türkei abgeschoben worden, wo sie weiterhin unter sehr starkem Druck seitens der Sicherheitskräfte gestanden hätten.

c) Aus den Asylverfahrensakten von M. K. ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Vater von Y. K., türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C. (Provinz Kahramanmaras), erbrachte mittels zahlreicher Urkunden den Nachweis, dass er im Jahre 1990 in ein Strafverfahren vor dem Staatssicherheitsgericht verwickelt war, weil er Aktivisten der PKK unterstützt hatte. Nachdem er mit Urteil vom 27. Dezember 1990 mangels Beweisen freigesprochen worden war, wurde er im Verlaufe des Jahres 1991 nach Aktionen der PKK ständig von der Polizei festgenommen; wiederum warf man ihm Unterstützung der Guerilla vor. Am 28. Mai 1991 kam einer seiner Söhne, welcher sich kurz zuvor der PKK angeschlossen hatte, bei einem Gefecht mit den Sicherheitskräf-