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dass ein derartiger weiterer Einbezug nicht mit der ratio legis von
Artikel 3 Absatz 3 AsylG vereinbar ist, wenn der Ableiter seinerseits ausschliesslich
Flüchtling im formellen Sinne ist, selber also in keiner Weise die materiellen
Voraussetzungen von Artikel 3 Absätze 1 und 2 AsylG erfüllt; das Fehlen eines
persönlichen asylrelevanten Schutzbedürfnisses des Ableiters ist daher als besonderer
Umstand im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 AsylG zu betrachten, welcher einem Einbezug naher
Angehöriger in die Flüchtlingseigenschaft entgegensteht. Demgegenüber liegt ein solcher
Umstand nicht vor, wenn der Ableiter, obwohl seinerseits "nur" in die
Flüchtlingseigenschaft eines nahen Angehörigen einbezogen, eigene Asylgründe im Sinne
von Artikel 3 Absätze 1 und 2 AsylG hat, welche aber nie Gegenstand eines Asylverfahrens
waren. Soweit das BFF bislang den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft weitergehend
gewährt hat, wird diese Praxis im obigen Sinne geändert beziehungsweise präzisiert.
Es bleibt nunmehr zu untersuchen, wie diese Asylgründe - im nachhinein -
verfahrensmässig geltend zu machen beziehungsweise festzustellen sind.
6.a) Wie soeben ausgeführt, ist im Falle eines Gesuchs um Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft einer Person, welche ihrerseits in die Flüchtlingseigenschaft
eines nahen Angehörigen einbezogen wurde, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
- beziehungsweise begründete Furcht vor künftiger Verfolgung - des Ableiters glaubhaft
zu machen, welche diesen in eigener Person betrifft; dabei ist es unerheblich, ob die
Verfolgung auf eigener politischer Tätigkeit im Heimatstaat beziehungsweise im Asylland
gründet (zum Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft einer Person, gegen welche ein
Asylausschlussgrund besteht vgl. EMARK 1993 Nrn. 23 und 24), oder auf Reflexverfolgung.
Die erlittene oder drohende Verfolgung ergibt sich möglicherweise bereits aus den
Asylverfahrensakten des Flüchtlings, in dessen Flüchtlingseigenschaft der Ableiter
seinerzeit einbezogen worden ist; dies trifft insbesondere hinsichtlich der Gefahr
drohender Reflexverfolgung zu, wenn aus den Akten des "Erstflüchtlings"
hervorgeht, dass die gesamte Familie behelligt worden ist (zur erforderlichen Intensität
vgl. EMARK 1994 Nrn. 5 und 17). Fehlen in den vorhandenen Akten genügliche Hinweise auf
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Ableiters (was regelmässig bei
exilpolitischen Tätigkeiten des Ableiters der Fall sein wird), so ist ihm Gelegenheit zu
geben, seine persönlichen Asylgründe im Verfahren betreffend den Einbezug eines nahen
Angehörigen in seine Flüchtlingseigenschaft darzulegen und allfällige Beweismittel
nachzureichen; unter Umständen sind weitere Beweismassnahmen durch die Asylbehörde
vorzunehmen (beispielsweise Beizug von Asylverfahrensakten
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