1997 / 1  - 9

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dass ein derartiger weiterer Einbezug nicht mit der ratio legis von Artikel 3 Absatz 3 AsylG vereinbar ist, wenn der Ableiter seinerseits ausschliesslich Flüchtling im formellen Sinne ist, selber also in keiner Weise die materiellen Voraussetzungen von Artikel 3 Absätze 1 und 2 AsylG erfüllt; das Fehlen eines persönlichen asylrelevanten Schutzbedürfnisses des Ableiters ist daher als besonderer Umstand im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 AsylG zu betrachten, welcher einem Einbezug naher Angehöriger in die Flüchtlingseigenschaft entgegensteht. Demgegenüber liegt ein solcher Umstand nicht vor, wenn der Ableiter, obwohl seinerseits "nur" in die Flüchtlingseigenschaft eines nahen Angehörigen einbezogen, eigene Asylgründe im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 und 2 AsylG hat, welche aber nie Gegenstand eines Asylverfahrens waren. Soweit das BFF bislang den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft weitergehend gewährt hat, wird diese Praxis im obigen Sinne geändert beziehungsweise präzisiert.

Es bleibt nunmehr zu untersuchen, wie diese Asylgründe - im nachhinein - verfahrensmässig geltend zu machen beziehungsweise festzustellen sind.

6.a) Wie soeben ausgeführt, ist im Falle eines Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft einer Person, welche ihrerseits in die Flüchtlingseigenschaft eines nahen Angehörigen einbezogen wurde, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung - beziehungsweise begründete Furcht vor künftiger Verfolgung - des Ableiters glaubhaft zu machen, welche diesen in eigener Person betrifft; dabei ist es unerheblich, ob die Verfolgung auf eigener politischer Tätigkeit im Heimatstaat beziehungsweise im Asylland gründet (zum Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft einer Person, gegen welche ein Asylausschlussgrund besteht vgl. EMARK 1993 Nrn. 23 und 24), oder auf Reflexverfolgung. Die erlittene oder drohende Verfolgung ergibt sich möglicherweise bereits aus den Asylverfahrensakten des Flüchtlings, in dessen Flüchtlingseigenschaft der Ableiter seinerzeit einbezogen worden ist; dies trifft insbesondere hinsichtlich der Gefahr drohender Reflexverfolgung zu, wenn aus den Akten des "Erstflüchtlings" hervorgeht, dass die gesamte Familie behelligt worden ist (zur erforderlichen Intensität vgl. EMARK 1994 Nrn. 5 und 17). Fehlen in den vorhandenen Akten genügliche Hinweise auf flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Ableiters (was regelmässig bei exilpolitischen Tätigkeiten des Ableiters der Fall sein wird), so ist ihm Gelegenheit zu geben, seine persönlichen Asylgründe im Verfahren betreffend den Einbezug eines nahen Angehörigen in seine Flüchtlingseigenschaft darzulegen und allfällige Beweismittel nachzureichen; unter Umständen sind weitere Beweismassnahmen durch die Asylbehörde vorzunehmen (beispielsweise Beizug von Asylverfahrensakten