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7.- Angesichts der Tatsache, dass Y. K. Flüchtling im materiellen Sinne
ist, ist unter Berücksichtigung der obenstehenden Erwägungen festzuhalten, dass einem
Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes keine
besonderen Umstände entgegenstehen; gleiches gilt sinngemäss für die Tochter E.. Die
Beschwerdeführerin und ihre Tochter sind nach dem Gesagten gestützt auf Artikel 3 Absatz
3 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen und es ist ihnen darüber hinaus Asyl zu gewähren
(vgl. EMARK 1993 Nr. 24, S. 171, E. 9a; 1994 Nr. 11, S. 92, E. 4e; 1995 Nr. 15, S. 146, E.
5a).
8. - Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Einbezug ihrer selbst und ihrer Tochter in die
Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes/Vaters zu Unrecht abgewiesen hat. Die Beschwerde
ist daher gutzuheissen, die Verfügung des BFF vom 27. Februar 1996 aufzuheben und das BFF
anzuweisen, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in die Flüchtlingseigenschaft von Y.
K. einzubeziehen und ihnen Asyl zu gewähren.
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