1997 / 1  - 12

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7.- Angesichts der Tatsache, dass Y. K. Flüchtling im materiellen Sinne ist, ist unter Berücksichtigung der obenstehenden Erwägungen festzuhalten, dass einem Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes keine besonderen Umstände entgegenstehen; gleiches gilt sinngemäss für die Tochter E.. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter sind nach dem Gesagten gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen und es ist ihnen darüber hinaus Asyl zu gewähren (vgl. EMARK 1993 Nr. 24, S. 171, E. 9a; 1994 Nr. 11, S. 92, E. 4e; 1995 Nr. 15, S. 146, E. 5a).

8. - Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug ihrer selbst und ihrer Tochter in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes/Vaters zu Unrecht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung des BFF vom 27. Februar 1996 aufzuheben und das BFF anzuweisen, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in die Flüchtlingseigenschaft von Y. K. einzubeziehen und ihnen Asyl zu gewähren.