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anzufügen, dass die vorliegenden Konstellationen nicht zu vergleichen sind mit Fällen, in welchen ein Flüchtling im materiellen Sinne, der in der Schweiz Asyl erhalten hat, nach der Auflösung einer ersten Ehe erneut eine/n Angehörige/n seines Heimatstaates heiratet: Der neue Ehepartner ist diesfalls nach geltendem Recht ohne weiteres in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und es ist ihm Asyl zu gewähren (vgl. dazu sowie zur verschärften Bestimmung von Art. 48 Abs. 1 des Entwurfs zur Totalrevision des AsylG die Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 68 ff.); etwaigen Rechtsmissbräuchen wäre im Einzelfall zu begegnen (EMARK 1995 Nr. 15).

c) Mit der Feststellung, dass ein Einbezug in die bereits auf Artikel 3 Absatz 3 AsylG gestützte Flüchtlingseigenschaft nicht ohne weiteres möglich ist, darf es indessen nicht sein Bewenden haben. Bei einer ausnahmslosen Verweigerung von Einbezügen in die Flüchtlingseigenschaft von Personen, welche ihrerseits aufgrund dieser Bestimmung als Flüchtlinge anerkannt worden sind, bestünde nämlich genauso die Gefahr stossender Ergebnisse: Die gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 AsylG abgeleitete Flüchtlingseigenschaft ist zwar lediglich formeller Natur. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass die einbezogene Person keinerlei eigene Asylgründe hat. Es ist durchaus vorstellbar, dass minderjährige Kinder oder Ehegatten eines Flüchtlings im Heimatstaat persönlich in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt wurden (sei es aufgrund eigener politischer Aktivitäten oder aufgrund von Reflexverfolgung), in der Schweiz aber auf die Einreichung eines eigenen Asylgesuchs verzichtet haben, weil sie ohne weiteres gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 AsylG oder Artikel 7 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Elternteils/Ehegatten einbezogen wurden. Diese Personen sind somit nicht bloss formelle, sondern ebenso wie ihr naher Angehöriger auch materielle Flüchtlinge; der einzige Unterschied besteht darin, dass ihre persönlichen Asylgründe nie Gegenstand eines schweizerischen Asylverfahrens waren. Heiraten diese Personen später eine/n Angehörige/n ihres Heimatstaates oder haben sie Kinder, so lässt sich eine Verweigerung deren Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft nicht mit der obenerwähnten Argumentation stützen; in solchen Fällen muss Artikel 3 Absatz 3 AsylG vielmehr anwendbar sein.

d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von Personen, welche ihrerseits gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 AsylG oder Artikel 7 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft von nahen Angehörigen einbezogen worden sind, zwar nicht ausgeschlossen ist, aber jedenfalls nicht quasi "automatisch" nach den gleichen Grundsätzen wie der erstmalige Einbezug zu gewähren ist. Nach dem in Erw. 5b Gesagten ergibt sich sodann,