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anzufügen, dass die vorliegenden Konstellationen nicht zu vergleichen
sind mit Fällen, in welchen ein Flüchtling im materiellen Sinne, der in der Schweiz Asyl
erhalten hat, nach der Auflösung einer ersten Ehe erneut eine/n Angehörige/n seines
Heimatstaates heiratet: Der neue Ehepartner ist diesfalls nach geltendem Recht ohne
weiteres in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und es ist ihm Asyl zu gewähren
(vgl. dazu sowie zur verschärften Bestimmung von Art. 48 Abs. 1 des Entwurfs zur
Totalrevision des AsylG die Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 68
ff.); etwaigen Rechtsmissbräuchen wäre im Einzelfall zu begegnen (EMARK 1995 Nr. 15).
c) Mit der Feststellung, dass ein Einbezug in die bereits auf Artikel 3 Absatz 3 AsylG
gestützte Flüchtlingseigenschaft nicht ohne weiteres möglich ist, darf es indessen
nicht sein Bewenden haben. Bei einer ausnahmslosen Verweigerung von Einbezügen in die
Flüchtlingseigenschaft von Personen, welche ihrerseits aufgrund dieser Bestimmung als
Flüchtlinge anerkannt worden sind, bestünde nämlich genauso die Gefahr stossender
Ergebnisse: Die gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 AsylG abgeleitete Flüchtlingseigenschaft
ist zwar lediglich formeller Natur. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass die
einbezogene Person keinerlei eigene Asylgründe hat. Es ist durchaus vorstellbar, dass
minderjährige Kinder oder Ehegatten eines Flüchtlings im Heimatstaat persönlich in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt wurden (sei es aufgrund eigener
politischer Aktivitäten oder aufgrund von Reflexverfolgung), in der Schweiz aber auf die
Einreichung eines eigenen Asylgesuchs verzichtet haben, weil sie ohne weiteres gestützt
auf Artikel 3 Absatz 3 AsylG oder Artikel 7 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres
Elternteils/Ehegatten einbezogen wurden. Diese Personen sind somit nicht bloss formelle,
sondern ebenso wie ihr naher Angehöriger auch materielle Flüchtlinge; der einzige
Unterschied besteht darin, dass ihre persönlichen Asylgründe nie Gegenstand eines
schweizerischen Asylverfahrens waren. Heiraten diese Personen später eine/n Angehörige/n
ihres Heimatstaates oder haben sie Kinder, so lässt sich eine Verweigerung deren
Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft nicht mit der obenerwähnten Argumentation
stützen; in solchen Fällen muss Artikel 3 Absatz 3 AsylG vielmehr anwendbar sein.
d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von
Personen, welche ihrerseits gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 AsylG oder Artikel 7 AsylG in
die Flüchtlingseigenschaft von nahen Angehörigen einbezogen worden sind, zwar nicht
ausgeschlossen ist, aber jedenfalls nicht quasi "automatisch" nach den gleichen
Grundsätzen wie der erstmalige Einbezug zu gewähren ist. Nach dem in Erw. 5b Gesagten
ergibt sich sodann,
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