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Berlin 1991, S. 190 f., mit Hinweis auf Amtl. Bull. NR vom 13. Dezember 1978, S. 1835 und 1841 f.). Würde nunmehr der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft einer Person, welche ihrerseits in die Flüchtlingseigenschaft eines Angehörigen einbezogen wurde, ohne weiteres bejaht, so führte dies unter Umständen zu Ergebnissen, welche dieser klaren gesetzlichen Konzeption zuwiderliefen: So wäre beispielsweise das auf Artikel 3 Absatz 3 AsylG gestützte Gesuch eines minderjährigen Enkelkindes um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seines Grossvaters G. - jener sowohl materieller Flüchtling im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 AsylG als auch von der Schweiz formell anerkannt - abzuweisen und eine Asylgewährung nur nach der an strengere Voraussetzungen gebundenen Bestimmung von Artikel 7 Absatz 2 AsylG möglich (vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 9, S. 69 ff.). Demgegenüber würde das vom selben Enkelkind auf Artikel 3 Absatz 3 AsylG gestützte Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters gutgeheissen, auch wenn dieser seinerseits lediglich aufgrund dieser Bestimmung in die Flüchtlingseigenschaft von G. einbezogen worden wäre, ohne selber die Voraussetzungen gemäss Artikel 3 Absatz 1 AsylG zu erfüllen. In diesem Fall würde damit ein Enkelkind gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 AsylG indirekt in die Flüchtlingseigenschaft seines Grossvaters einbezogen, obwohl der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung ein solches Ergebnis nicht beabsichtigt hat. Dieselbe Überlegung gilt auch für Fälle, in welchen die Schwiegertochter beziehungsweise der Schwiegersohn eines in der Schweiz anerkannten Flüchtlings, welcher auch die materiellen Voraussetzungen von Artikel 3 Absatz 1 AsylG erfüllt, den Einbezug in die bloss formelle Flüchtlingseigenschaft ihres Ehepartners (= Sohn resp. Tochter des materiellen Flüchtlings) beantragt.

Nach dem bisher Gesagten kann als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft einer Person, welche ihrerseits in die Flüchtlingseigenschaft eines Angehörigen einbezogen wurde, nicht voraussetzungslos zu bejahen ist, die Flüchtlingseigenschaft mithin nicht "dominoeffektartig" weitergegeben werden kann. Die von Werenfels vertretene Auffassung, wonach gemeinhin jede Person, die unter irgendeinem Titel in der Schweiz Asyl erhalten habe, als Flüchtling gelte, weshalb weitere Angehörige in seine - wenn auch abgeleitete - Flüchtlingseigenschaft einbezogen werden könnten (Werenfels, a.a.O., S. 381), vermag somit nicht zu überzeugen. Zudem handelte es sich bei den beiden von ihm genannten Entscheiden des Bundesamtes für Polizeiwesen um Einbezüge von Stiefkindern materieller Flüchtlinge; diese sind jedoch - wie obenstehend ausgeführt - ohnehin der Kernfamilie des Flüchtlings zuzurechnen, weshalb diese Fälle für die Beurteilung der vorliegenden Frage belanglos sind. Der Vollständigkeit halber bleibt