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formelle Anerkennungsakt genügt, lässt sich daraus nicht ermitteln. Auch
aus den Materialien zu dieser Bestimmung kann kein eindeutiger Schluss gezogen werden. In
der Botschaft zum AsylG wurde zwar darauf hingewiesen, dass in zahlreichen Fällen die
Flüchtlingseigenschaft bei den engen Angehörigen eines Flüchtlings ohnehin in eigener
Person erfüllt sei (BBl 1977 III 117); dies könnte als Indiz dafür gewertet werden,
dass folglich auch der Ableiter die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, also materieller
Flüchtling gemäss Artikel 3 Absatz 1 und 2 AsylG sein muss. Mangels näherer
Ausführungen sowohl in der Botschaft wie auch in den darauffolgenden parlamentarischen
Beratungen erscheint es indessen unwahrscheinlich, dass der historische Gesetzgeber dabei
an die Problematik des Einbezugs in eine bereits abgeleitete Flüchtlingseigenschaft
gedacht hat. Aufschlussreicher erscheint dagegen - bei systematischer Auslegung - die
Stellung der Bestimmung im Gesetz: Die Anforderungen an den Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft finden sich nämlich im selben Gesetzesartikel, in dem auch die
materiellen Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft geregelt sind. Auch wenn in
Absatz 3 von Artikel 3 AsylG nicht explizit Bezug auf Absatz 1 dieser Bestimmung genommen
wird (was beispielsweise durch die Wendung "Ehegatten von Flüchtlingen im Sinne von
Abs. 1 und ihre minderjährigen Kinder werden ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt
(...)" hätte klargestellt werden können), erscheint es daher naheliegend, den
Begriff "Flüchtling" in Absatz 3 grundsätzlich in Anlehnung an die Definition
in Absatz 1 zu deuten. Hinzu kommt - mit Blick auf die bereits erwähnte ratio legis der
Bestimmung -, dass Artikel 3 Absatz 3 AsylG bezweckt, innerhalb der Kernfamilie (in der
Botschaft zum AsylG ist von der "engeren Familie" die Rede [BBl 1977, a.a.O.] )
eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus herzustellen. Neben dem Flüchtling
selber sind darunter nach dem Wortlaut der Norm dessen Ehefrau und seine minderjährigen
Kinder zu verstehen, nach der Rechtsprechung der ARK im weiteren sein in dauernder
eheähnlicher Gemeinschaft mit ihm lebender Partner (EMARK 1993 Nr. 24), und gemäss den
Materialien schliesslich seine Stief- und Adoptivkinder (BBl 1977 a.a.O.). Nicht zu dieser
Kernfamilie sind demgegenüber beispielsweise die Eltern, die volljährigen Kinder und die
Enkel des Flüchtlings zu zählen. Der Gesetzgeber hat es ausdrücklich abgelehnt, Artikel
3 Absatz 3 AsylG auf weitere Angehörige auszudehnen und den begünstigten Personenkreis
analog der Bestimmung von Artikel 7 Absatz 2 AsylG über die Familienvereinigung zu
regeln; die von der beratenden Kommission des Nationalrates vorgeschlagene Ausdehnung auf
"weitere Angehörige, die mit einem Flüchtling in dauernder Gemeinschaft leben und
von seiner Fürsorge abhängig sind", wurde vom Nationalrat bereits in der ersten
Sitzung zurückgewiesen (P. Zimmermann, Der Grundsatz der Familieneinheit im Asylrecht der
Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz,
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