1997 / 1  - 6

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formelle Anerkennungsakt genügt, lässt sich daraus nicht ermitteln. Auch aus den Materialien zu dieser Bestimmung kann kein eindeutiger Schluss gezogen werden. In der Botschaft zum AsylG wurde zwar darauf hingewiesen, dass in zahlreichen Fällen die Flüchtlingseigenschaft bei den engen Angehörigen eines Flüchtlings ohnehin in eigener Person erfüllt sei (BBl 1977 III 117); dies könnte als Indiz dafür gewertet werden, dass folglich auch der Ableiter die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, also materieller Flüchtling gemäss Artikel 3 Absatz 1 und 2 AsylG sein muss. Mangels näherer Ausführungen sowohl in der Botschaft wie auch in den darauffolgenden parlamentarischen Beratungen erscheint es indessen unwahrscheinlich, dass der historische Gesetzgeber dabei an die Problematik des Einbezugs in eine bereits abgeleitete Flüchtlingseigenschaft gedacht hat. Aufschlussreicher erscheint dagegen - bei systematischer Auslegung - die Stellung der Bestimmung im Gesetz: Die Anforderungen an den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft finden sich nämlich im selben Gesetzesartikel, in dem auch die materiellen Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft geregelt sind. Auch wenn in Absatz 3 von Artikel 3 AsylG nicht explizit Bezug auf Absatz 1 dieser Bestimmung genommen wird (was beispielsweise durch die Wendung "Ehegatten von Flüchtlingen im Sinne von Abs. 1 und ihre minderjährigen Kinder werden ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt (...)" hätte klargestellt werden können), erscheint es daher naheliegend, den Begriff "Flüchtling" in Absatz 3 grundsätzlich in Anlehnung an die Definition in Absatz 1 zu deuten. Hinzu kommt - mit Blick auf die bereits erwähnte ratio legis der Bestimmung -, dass Artikel 3 Absatz 3 AsylG bezweckt, innerhalb der Kernfamilie (in der Botschaft zum AsylG ist von der "engeren Familie" die Rede [BBl 1977, a.a.O.] ) eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus herzustellen. Neben dem Flüchtling selber sind darunter nach dem Wortlaut der Norm dessen Ehefrau und seine minderjährigen Kinder zu verstehen, nach der Rechtsprechung der ARK im weiteren sein in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft mit ihm lebender Partner (EMARK 1993 Nr. 24), und gemäss den Materialien schliesslich seine Stief- und Adoptivkinder (BBl 1977 a.a.O.). Nicht zu dieser Kernfamilie sind demgegenüber beispielsweise die Eltern, die volljährigen Kinder und die Enkel des Flüchtlings zu zählen. Der Gesetzgeber hat es ausdrücklich abgelehnt, Artikel 3 Absatz 3 AsylG auf weitere Angehörige auszudehnen und den begünstigten Personenkreis analog der Bestimmung von Artikel 7 Absatz 2 AsylG über die Familienvereinigung zu regeln; die von der beratenden Kommission des Nationalrates vorgeschlagene Ausdehnung auf "weitere Angehörige, die mit einem Flüchtling in dauernder Gemeinschaft leben und von seiner Fürsorge abhängig sind", wurde vom Nationalrat bereits in der ersten Sitzung zurückgewiesen (P. Zimmermann, Der Grundsatz der Familieneinheit im Asylrecht der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz,