1997 / 1  - 5

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satz 3 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft einbezogene Angehörige ist Flüchtling im formellen Sinne (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M., 1990, S. 30; S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 381). Soweit sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellt, der Einbezug sei zu verweigern, weil hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine "potentielle Anschlussverfolgung" ersichtlich sei, sind ihre Ausführungen daher unbehelflich.

5. a) Mit dem Vorbehalt besonderer Umstände hat der Gesetzgeber in Artikel 3 Absatz 3 AsylG indessen auch klargestellt, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht in jedem Fall auf die nächsten Angehörigen des Flüchtlings ausgedehnt wird. Wie obenstehend dargelegt, macht die Vorinstanz in casu das Vorliegen derartiger besonderer Umstände geltend, indem sie ausführt, Y. K. sei in der Türkei nicht finales Opfer mit eigenem Schutzbedürfnis gewesen, sondern lediglich reflexartig betroffen worden, und einziges asylbegründendes Sachverhaltsmerkmal sei die Zusammenführung der Familie K. gewesen. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob es ausreicht, dass der Flüchtling, von welchem die nahen Angehörigen die Flüchtlingseigenschaft ableiten wollen (fortan als Ableiter bezeichnet), seinerseits ausschliesslich Flüchtling im formellen Sinne ist, oder ob er darüber hinaus auch Flüchtling im materiellen Sinne - d.h. gemäss Artikel 3 Absätze 1 und 2 AsylG - sein muss.

Diesbezüglich kann, entgegen der unter Hinweis auf EMARK 1995 Nr. 15 vertretenen Auffassung der Beschwerdeführerin, aus der publizierten Rechtsprechung der ARK nicht geschlossen werden, dass ein Einbezug des Ehegatten - vorbehältlich eines Rechtsmissbrauchs - in jedem Falle zu gewähren sei. Die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise der Voraussetzungen für einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft einer Person, die ihrerseits in die Flüchtlingseigenschaft eines Angehörigen einbezogen worden war, ist nämlich von der ARK bislang noch nicht entschieden worden (vgl. dazu auch EMARK 1996 Nr. 14, S. 120). Die Beschwerdeführerin kann sich folglich nicht ohne weiteres auf die bisher publizierte Rechtsprechung der ARK berufen. Es ist daher im folgenden zu prüfen, ob beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen ein derartiger Einbezug möglich ist.

b) Der Wortlaut von Artikel 3 Absatz 3 AsylG hilft hier nicht weiter: Die Formulierung "(...) werden ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt (...)" stellt lediglich klar, dass das alleinige Vorliegen der materiellen Flüchtlingseigenschaft beim Ableiter nicht genügt, sondern ein formeller Anerkennungsakt erfolgt sein muss (Werenfels, a.a.O., S. 380); ob aber umgekehrt der alleinige