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Am 27. Februar 1996 lehnte das BFF dieses Gesuch ab, mit der Begründung,
es lägen besondere Umstände im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 AsylG vor, welche einem
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entgegenstünden.
Mit Eingabe vom 21. März 1996 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und den Einbezug ihrer selbst und ihrer Tochter in die
Flüchtlingseigenschaft und das Asyl von Y. K..
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 1996 die Abweisung der
Beschwerde.
Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist das BFF an, die Beschwerdeführerin und ihre
Tochter in die Flüchtlingseigenschaft von Y. K. einzubeziehen und ihnen Asyl zu
gewähren.
Aus den Erwägungen:
2.- Gemäss Artikel 3 Absatz 3 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre
minderjährigen Kinder ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen
Umstände dagegen sprechen.
3.a) Das BFF stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, aus den
Asylverfahrensakten von Y. K. gehe hervor, dass dieser mit Verfügung vom 25. Januar 1993
im Rahmen einer Familienvereinigung gemäss Artikel 7 AsylG nachträglich in die
Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise ins Asyl seines Vaters M. K. - welcher am 7.
August 1992 einen positiven Asylentscheid erhalten habe - einbezogen worden sei. In
derartigen Fällen finde grundsätzlich keine automatische weitere Übertragung der
Flüchtlingseigenschaft statt, da keine 'potentielle Anschlussverfolgung' des Ehegatten
(d.h. der Beschwerdeführerin) ersichtlich sei. Vielmehr komme in solchen Fällen die
Ausnahmebestimmung von Artikel 3 Absatz 3 AsylG zur Anwendung, wonach bei Vorliegen
besonderer Umstände keine Übertragung der Flüchtlingseigenschaft auf den Ehegatten
stattfinde. In seiner Vernehmlassung vom 3. Mai 1996 führt es im weiteren aus, Y. K. sei
in der Türkei nicht finales Opfer mit eigenem Schutzbedürfnis gewesen, sondern lediglich
reflexartig betroffen worden; einziges asylbegründendes Sachverhaltsmerkmal sei die
Zusammenführung der Familie K. gewesen.
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