1997 / 1  - 3

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Am 27. Februar 1996 lehnte das BFF dieses Gesuch ab, mit der Begründung, es lägen besondere Umstände im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 AsylG vor, welche einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entgegenstünden.

Mit Eingabe vom 21. März 1996 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Einbezug ihrer selbst und ihrer Tochter in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl von Y. K..

Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 1996 die Abweisung der Beschwerde.

Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist das BFF an, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in die Flüchtlingseigenschaft von Y. K. einzubeziehen und ihnen Asyl zu gewähren.


Aus den Erwägungen:

2.- Gemäss Artikel 3 Absatz 3 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.

3.a) Das BFF stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, aus den Asylverfahrensakten von Y. K. gehe hervor, dass dieser mit Verfügung vom 25. Januar 1993 im Rahmen einer Familienvereinigung gemäss Artikel 7 AsylG nachträglich in die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise ins Asyl seines Vaters M. K. - welcher am 7. August 1992 einen positiven Asylentscheid erhalten habe - einbezogen worden sei. In derartigen Fällen finde grundsätzlich keine automatische weitere Übertragung der Flüchtlingseigenschaft statt, da keine 'potentielle Anschlussverfolgung' des Ehegatten (d.h. der Beschwerdeführerin) ersichtlich sei. Vielmehr komme in solchen Fällen die Ausnahmebestimmung von Artikel 3 Absatz 3 AsylG zur Anwendung, wonach bei Vorliegen besonderer Umstände keine Übertragung der Flüchtlingseigenschaft auf den Ehegatten stattfinde. In seiner Vernehmlassung vom 3. Mai 1996 führt es im weiteren aus, Y. K. sei in der Türkei nicht finales Opfer mit eigenem Schutzbedürfnis gewesen, sondern lediglich reflexartig betroffen worden; einziges asylbegründendes Sachverhaltsmerkmal sei die Zusammenführung der Familie K. gewesen.