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b) Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es müsse zwar
dahingestellt bleiben, ob die Vorinstanz mit den von ihr verwendeten Termini "in
derartigen Fällen" resp. "in solchen Fällen" eine seit längerer Zeit
bestehende Praxis bezüglich der Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 AsylG habe dokumentieren
wollen; ihr (der Beschwerdeführerin) selber sei jedenfalls aus der jüngsten Praxis des
BFF zu dieser Bestimmung kein anderes Fallbeispiel bekannt, bei welchem sich die
Vorinstanz bei identischen Konstellationen auf die Ausnahmebestimmung der besonderen
Umstände berufen hätte (mit Hinweis auf zwei Fälle, in welchen das BFF im Rahmen des
Vernehmlassungsverfahrens auf seine ursprünglich abschlägigen Verfügungen
zurückgekommen ist und beide beschwerdeführenden Ehegattinnen in die
Flüchtlingseigenschaft ihrer Ehemänner einbezogen hat). Neu - d.h. entgegen bisheriger
Lehre und Praxis - verlange die Vorinstanz zudem bei einem Flüchtling, welcher in den
Genuss des abgeleiteten Asyls gemäss Artikel 3 Absatz 3 AsylG gekommen sei, das Vorliegen
einer 'potentiellen Anschlussverfolgung', damit diese Person ihre Flüchtlingseigenschaft
an ihren Ehepartner gleicher Nationalität weiterableiten dürfe. Gerade im vorliegenden
Fall könne jedoch eine künftige potentielle Anschlussverfolgung von Y. K. nicht
leichthin ausgeschlossen werden. Angesichts der Begründung in der angefochtenen
Verfügung dränge sich jedoch der Schluss auf, dass die Vorinstanz die Möglichkeit einer
solchen Anschlussverfolgung gar nicht in Betracht gezogen beziehungsweise nicht wirklich
untersucht habe (zu den einzelnen Vorbringen bezüglich der geltend gemachten
'potentiellen Anschlussverfolgung' siehe nachfolgende Erwägungen 6b und c). Schliesslich
habe die ARK in EMARK 1995 Nr. 15 festgehalten, dass der Ehegatte eines in der Schweiz
anerkannten Flüchtlings grundsätzlich (Rechtsmissbrauch vorbehalten) in Anwendung von
Artikel 3 Absatz 3 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen sei; dabei sei es
unerheblich, ob die Ehe erst in der Schweiz geschlossen worden sei. Im vorliegenden Falle
bestünden keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass rechtsmissbräuchliche Motive
zur Eheschliessung geführt haben könnten; die Vorinstanz habe denn auch keine unlauteren
Absichten unterstellt.
4.- Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung muss der nahe Angehörige eines
Flüchtlings kein eigenes Schutzbedürfnis haben - d.h. keinerlei eigene Fluchtgründe
gemäss Artikel 3 Absätze 1 und 2 AsylG und auch keine drohende Reflexverfolgung
nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen - um sich auf Artikel 3 Absatz 3 AsylG berufen
zu können; diese Bestimmung bezweckt, innerhalb der Kernfamilie eines Flüchtlings einen
gleichen Rechtsstatus herzustellen (EMARK 1994 Nr. 11, S. 90, E. 4c; 1995 Nr. 15, S. 148
ff., E. 5c; 1996 Nr. 14, S. 119 ff., E. 8a). Der nach Artikel 3 Ab-
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