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b) Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es müsse zwar dahingestellt bleiben, ob die Vorinstanz mit den von ihr verwendeten Termini "in derartigen Fällen" resp. "in solchen Fällen" eine seit längerer Zeit bestehende Praxis bezüglich der Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 AsylG habe dokumentieren wollen; ihr (der Beschwerdeführerin) selber sei jedenfalls aus der jüngsten Praxis des BFF zu dieser Bestimmung kein anderes Fallbeispiel bekannt, bei welchem sich die Vorinstanz bei identischen Konstellationen auf die Ausnahmebestimmung der besonderen Umstände berufen hätte (mit Hinweis auf zwei Fälle, in welchen das BFF im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens auf seine ursprünglich abschlägigen Verfügungen zurückgekommen ist und beide beschwerdeführenden Ehegattinnen in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Ehemänner einbezogen hat). Neu - d.h. entgegen bisheriger Lehre und Praxis - verlange die Vorinstanz zudem bei einem Flüchtling, welcher in den Genuss des abgeleiteten Asyls gemäss Artikel 3 Absatz 3 AsylG gekommen sei, das Vorliegen einer 'potentiellen Anschlussverfolgung', damit diese Person ihre Flüchtlingseigenschaft an ihren Ehepartner gleicher Nationalität weiterableiten dürfe. Gerade im vorliegenden Fall könne jedoch eine künftige potentielle Anschlussverfolgung von Y. K. nicht leichthin ausgeschlossen werden. Angesichts der Begründung in der angefochtenen Verfügung dränge sich jedoch der Schluss auf, dass die Vorinstanz die Möglichkeit einer solchen Anschlussverfolgung gar nicht in Betracht gezogen beziehungsweise nicht wirklich untersucht habe (zu den einzelnen Vorbringen bezüglich der geltend gemachten 'potentiellen Anschlussverfolgung' siehe nachfolgende Erwägungen 6b und c). Schliesslich habe die ARK in EMARK 1995 Nr. 15 festgehalten, dass der Ehegatte eines in der Schweiz anerkannten Flüchtlings grundsätzlich (Rechtsmissbrauch vorbehalten) in Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen sei; dabei sei es unerheblich, ob die Ehe erst in der Schweiz geschlossen worden sei. Im vorliegenden Falle bestünden keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass rechtsmissbräuchliche Motive zur Eheschliessung geführt haben könnten; die Vorinstanz habe denn auch keine unlauteren Absichten unterstellt.

4.- Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung muss der nahe Angehörige eines Flüchtlings kein eigenes Schutzbedürfnis haben - d.h. keinerlei eigene Fluchtgründe gemäss Artikel 3 Absätze 1 und 2 AsylG und auch keine drohende Reflexverfolgung nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen - um sich auf Artikel 3 Absatz 3 AsylG berufen zu können; diese Bestimmung bezweckt, innerhalb der Kernfamilie eines Flüchtlings einen gleichen Rechtsstatus herzustellen (EMARK 1994 Nr. 11, S. 90, E. 4c; 1995 Nr. 15, S. 148 ff., E. 5c; 1996 Nr. 14, S. 119 ff., E. 8a). Der nach Artikel 3 Ab-