1996 / 41 - 361

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in Deutschland mit keinem Wort Erwähnung. Nach der Darstellung des einschlägigen Gesetzestextes fehlt dem Entscheid jegliche argumentative Auseinandersetzung mit den in Artikel 19 Absatz 2 AsylG erwähnten Zumutbarkeitskriterien. Aus der Verfügung selbst ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die vorsorgliche Wegweisung des Rekurrenten nach Deutschland zumutbar (und individuell zulässig) gewesen sein soll. Diese Feststellungen erscheinen um so stossender, als es sich beim Beschwerdeführer um einen Minderjährigen handelt, der ausserdem geltend macht, in der Schweiz, nicht jedoch in Deutschland, über ein verwandtschaftliches Netz zu verfügen. In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz in diesem Zusammenhang folgendes fest: "Die Begründung der angefochtenen Verfügung beinhaltet jenes Mass an argumentativer Auseinandersetzung, das vorliegendenfalls aus der Sicht der Art der Verfügung und deren Auswirkung - auch was den Beschwerdeführer persönlich betrifft - relevant und angemessen ist". Nachdem die Verfügung den Anforderungen an die Begründungsdichte offensichtlich nicht gerecht wird, ist dieser Ansicht in aller Deutlichkeit zu widersprechen.

d) Die angefochtene Verfügung datiert vom 6. Juni 1996, das Aktenstück A 11/1 (Gewährung des rechtlichen Gehörs zur bevorstehenden vorsorglichen Wegweisung) weist hingegen das Datum vom 7. Juni 1996 auf. Auf Anfrage des Instruktionsrichters, ob der durch diesen Umstand erweckte Eindruck zutreffe, das rechtliche Gehör sei dem Rekurrenten erst nach dem auf den Erlass der Verfügung folgenden Tag gewährt worden, machte das BFF in seiner Vernehmlassung folgendes geltend: "Mit der Ausfertigung der Verfügung ist aus praktischen Gründen bereits am 6. Juni 1996 begonnen worden; aus diesem Grunde befindet sich dieses Datum auf der angefochtenen Verfügung. Effektiv fertiggestellt und ausgedruckt wurde die angefochtene Verfügung am 7. Juni 1996, nachdem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden war". Abgesehen davon, dass Ausfertigung und Ausdruck der Verfügung nach dem in Erwägung 3.c Gesagten kaum mehr als wenige Minuten in Anspruch genommen haben dürften, erscheint diese Erklärung den urteilenden Richtern auch deshalb nicht recht überzeugend, weil im Entscheid, wie bereits erwähnt, jegliche Erwähnung der im Rahmen des "rechtlichen Gehörs" vorgebrachten - potentiell beachtlichen - Wegweisungshindernisse fehlt. Auch die Reihenfolge der interessierenden Dokumente im vorinstanzlichen Aktenverzeichnis bekräftigt den Eindruck, der Beschwerdeführer sei lediglich der Form halber noch kurz angehört worden, obwohl die Verfügung zu diesem Zeitpunkt bereits fertiggestellt war.