1996 / 41 - 360

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Wegweisung sofort vollziehbar, so kann der Ausländer innert 24 Stunden ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einreichen. Er ist auf seine Rechte hinzuweisen."

Diese zitierten Verfahrensrechte hat die Vorinstanz vorliegend offensichtlich in zweifacher Hinsicht verletzt: Einerseits geht aus den Akten hervor, dass mit dem Vollzug der Wegweisung bereits fünf Minuten nach der Eröffnung der Wegweisungsverfügung an den Beschwerdeführer (und rund 15 Minuten vor der Eröffnung an dessen Rechtsvertreter; vgl. hierzu gleich nachfolgend) begonnen wurde. Andererseits wurde der Rekurrent anerkanntermassen nicht auf seine Rechte gemäss Artikel 47 AsylG aufmerksam gemacht. Die sofortige Ausschaffung hatte unter anderem zur Folge, dass die unverzüglich (rund vier Stunden nach der Eröffnung der Verfügung) erlassene und der Vollzugsbehörde mitgeteilte Anordnung der provisorischen Sistierung des Wegweisungsvollzugs durch den Instruktionsrichter erfolglos bleiben musste.

b) Gemäss Artikel 11 Absatz 3 VwVG eröffnet die Behörde ihre schriftlichen Mitteilungen und Verfügungen dem durch die Verfahrenspartei bezeichneten Rechtsvertreter. In solchen Fällen stellt die direkte beziehungsweise persönliche Eröffnung an die Partei nach Lehre und Praxis selbst dann eine mangelhafte Eröffnung dar, wenn die Behörde vom Vertretungsverhältnis erst kurze Zeit vor dem Versand der Verfügung Kenntnis erhalten hatte (vgl. EMARK 1995 Nr. 3, S. 27 ff., m.w.H.). Vorliegend wurde, wie bereits erwähnt, mit dem Vollzug der Verfügung wenige Minuten nach ihrer direkten Eröffnung an den Beschwerdeführer begonnen, während sie dessen Rechtsvertreter erst per Telefax eröffnet wurde, nachdem sein Mandant schon von der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde in der Empfangsstelle Kreuzlingen abgeholt - und wohl auch bereits am nahen Grenzposten den deutschen Behörden übergeben - worden war. Die Verfügung vom 6. Juli 1996 wurde nach dem Gesagten auch mangelhaft eröffnet.

c) Beim Betrachten der angefochtenen Verfügung fällt weiter auf, dass darin jegliche argumentative Auseinandersetzung mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers fehlt. Die rund zweiseitige Entscheidbegründung besteht aus einem einzigen Textbaustein, den die Vorinstanz nach den Erfahrungen der Asylrekurskommission bereits seit einiger Zeit anzuwenden pflegt, und welchem abgesehen von einigen Formalien (Adresse, Betreff, Anrede und Referenznummer) naturgemäss jeglicher individuelle Zuschnitt abgeht. In der Verfügung finden die vom Rekurrenten wiederholt vorgebrachten individuellen Wegweisungshindernisse in Form einer privaten Verfolgung durch Landsleute