1996 / 41 - 362

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4. - Nach dieser Auflistung von prozessualen Mängeln und Ungereimtheiten des zu beurteilenden Verfahrens stellt sich die Frage nach dem weiteren Vorgehen:

In diesem Zusammenhang ist zunächst auf folgende Erwägung eines Urteils der Asylrekurskommission vom 7. Oktober 1993 hinzuweisen, mit dem die Beschwerdeinstanz eine auf Artikel 19 Absatz 2 AsylG abgestützte Verfügung des BFF aufgehoben hatte, und welche sich erstaunlicherweise nahezu unverändert auf das vorliegende Verfahren übertragen lässt: "Zusammenfassend ist zu den formellen Rügen der Beschwerdeführerin folgendes festzustellen: Der angefochtene Entscheid wurde mangelhaft eröffnet und das rechtliche Gehör zur vorsorglichen Wegweisung nicht vollumfänglich gewährt. Die Verfügung weist eine falsche Rechtsmittelbelehrung auf und ihre Begründung ist widersprüchlich beziehungsweise unklar. Insgesamt erweckt das Vorgehen der Vorinstanz im vorliegenden Fall den Eindruck einer gewissen grundsätzlichen prozessualen Unsorgfalt. Ob solche Häufungen formaler Unkorrektheiten bei Verfügungen der Empfangsstelle Kreuzlingen - wie dies vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin behauptet wird - öfters festzustellen seien, kann und braucht die Asylrekurskommission nicht abschliessend zu klären. Immerhin ist festzuhalten, dass das in casu gewählte Vorgehen klarerweise nicht den nach den Erfahrungen der Asylrekurskommission sonst üblichen prozessualen Standards des BFF entspricht" (unveröffentlichtes Urteil vom 7. Oktober 1993 i.S. I.S., Sri Lanka, Erwägung 5).

Was die festgestellte Verletzung der in Artikel 47 AsylG enthaltenen Verfahrensgarantien anbelangt, macht die Vorinstanz nicht geltend, diese Bestimmung irrtümlicherweise nicht angewendet zu haben, sondern beschränkt sich in ihrer Vernehmlassung diesbezüglich auf die blosse Bemerkung, der Beschwerdeführer sei nicht auf seine entsprechenden Rechte hingewiesen worden. Aus den Akten ergeben sich bei dieser Sachlage keine Hinweise darauf, dass es sich hierbei um ein verfahrensrechtliches Versehen und damit um einen Ausnahmefall handeln könnte. In diesem Zusammenhang ist vielmehr auf einen nicht publizierten Abschreibungsbeschluss der Asylrekurskommission vom 31. Mai 1996 (i.S. N.D., Rest-Jugoslawien) hinzuweisen, in welchem ein identisches Vorgehen des BFF bereits mit deutlichen Worten gerügt und dem damaligen Beschwerdeführer aufgrund seiner Prozessaussichten vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens eine Parteientschädigung zugesprochen worden war. Dass eine allfällige konstante Nichtbeachtung der Bestimmung von Artikel 47 Absatz 1 AsylG als gravierend zu qualifizieren wäre, liegt auf der Hand: Im Gegensatz zum Beschwerdeführer wird er-