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inhaltliche Ausweitung des Begriffs der Asylunwürdigkeit auch auf weniger gravierende, von der FK nicht erfasste Delikte aufzugreifen sein.

b) In den bisher publizierten Urteilen der ARK (EMARK 1993 Nr. 8, S. 46 ff. bzw. 1996 Nr. 18) wurde die Frage offengelassen, ab welcher Schwere eine Tat - die lediglich unter Artikel 8 AsylG, demgegenüber nicht unter Artikel 1 F FK zu subsumieren ist - als "verwerfliche Handlung" im Sinne des Asylgesetzes zu bezeichnen sei. Eine generelle Beantwortung dieser Frage kann auch vorliegend offenbleiben; immerhin sei auf die Hinweise in der asylrechtlichen Literatur verwiesen, bei der Würdigung eines Delikts als "verwerfliche Handlung" im Sinne von Artikel 8 AsylG müsse jedenfalls der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden (Kälin, a.a.O., S. 185).

Namentlich soweit - wie auch im Falle des Beschwerdeführers - für eine Anwendung von Artikel 8 AsylG Taten in Frage gestanden sind, die zeitlich weit zurücklagen, hat die ARK bisher in unveröffentlichten Urteilen (vgl. Urteile vom 18.9.1995 i.S. H.K. und vom 17.12.1995 i.S. H.C.) es aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit als geboten erachtet, den langen Zeitablauf seit der Tat, unter hilfsweiser Beiziehung der strafrechtlichen Regeln über die Verfolgungsverjährung, nicht unberücksichtigt zu lassen. Dabei ging die ARK davon aus, dass Artikel 8 AsylG weder ein pönalisierender noch ein moralischer Charakter beizumessen sei, sondern dass diese Bestimmung vielmehr dem Schutz des Aufnahmestaates und seiner Bevölkerung diene und ein Abwehrinteresse ausdrücke gegenüber Personen, die angesichts ihrer früheren Delinquenz mit erhöhter Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten begehen könnten. Mit zunehmendem Zeitablauf seit dem früheren Delikt verringere sich dieses Abwehrinteresse indessen zusehends, und es sei - wie dies als Grundgedanke auch der strafrechtlichen Konzeption der Verfolgungsverjährung zugrunde liegt (vgl. hierzu H. Schultz, Einführung in den Allgemeinen Teil des Strafrechts, Bd. I, Bern 1982, S. 246 f.) - davon auszugehen, dass sich der Mensch, der die frühere Tat begangen habe, verändert habe, zu rechtsgetreuem Leben habe zurückfinden und seine Lebensweise habe ändern können. Nachdem für die Prüfung der Asylunwürdigkeit als massgebliches Kriterium der abstrakte strafrechtliche Verbrechensbegriff beigezogen werde, erachtete es die ARK nur als konsequent, in der Regel gleichzeitig auch den abstrakten strafrechtlichen Verjährungsbegriff anzuwenden (vgl. unveröffentlichtes Urteil vom 18.9.1995 i.S. H.K.).

c) Diese zitierten Erwägungen der ARK sind auch im Falle des Beschwerdeführers gültig, und es erweist sich als zutreffend, wenn im Beschwerdeverfah-