1996 / 40 - 355

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ren eine Anwendung der Asylausschlussklausel von Artikel 8 AsylG aufgrund einer über ein Jahrzehnt zurückliegenden Tat als unverhältnismässig gewertet wird.

Der politisch motivierte Raubüberfall, an dem sich der Beschwerdeführer im Juni 1980 beteiligt hat, steht nach schweizerischem Strafrecht unter der abstrakten Strafandrohung einer Zuchthausstrafe oder einer Gefängnisstrafe nicht unter einem Jahr (Art. 140 Ziff. 2 StGB). Dieser abstrakten Strafandrohung entspricht gemäss Artikel 70 StGB eine Dauer der Verfolgungsverjährung von zehn Jahren; ungeachtet eines allfälligen Ruhens oder einer Unterbrechung der Verjährungsfrist tritt nach 15 Jahren jedenfalls die sogenannte absolute Verjährung (vgl. hierzu Schultz, a.a.O., S. 250 f.) ein (Art. 72 Ziff. 2 letzter Satz StGB). Nach schweizerischem Recht ist mithin das Delikt, aufgrund dessen im vorliegenden Asylverfahren die Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage steht, zum heutigen Zeitpunkt verjährt; im Beschwerdeverfahren wird zutreffend darauf hingewiesen, dass sich seit der damaligen Tatbegehung im Jahre 1980 die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers grundsätzlich geändert haben. Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben zufolge nach 1980 in seiner Heimat keine Aktivitäten mehr ausgeübt, denen gemeinstrafrechtliche Relevanz zukommen könnte; seit seiner Einreise in die Schweiz im April 1990 hat er in keiner Weise zu Klagen Anlass gegeben. Die Erkennung auf Asylunwürdigkeit aufgrund einer heute mehr als 15 Jahre zurückliegenden Tat muss daher als unverhältnismässig gewertet werden.

d) In vollumfänglicher Gutheissung der Beschwerde ist daher die angefochtene Verfügung des BFF aufzuheben und das BFF ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer - sowie, gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 AsylG, der Beschwerdeführerin und den beiden Kindern - Asyl zu gewähren.