1996 / 40 - 353

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ger gravierende Delikte aufgefasst, die von Artikel 1 F FK nicht erfasst würden, die indessen dem abstrakten Verbrechensbegriff von Artikel 9 StGB entsprechen.

Die Asylrekurskommission hat diese Praxis bis anhin bestätigt und geht ebenfalls davon aus, dass Artikel 8 AsylG auch weniger gravierende Taten erfasst, die nicht ein "schweres Verbrechen" im Sinne von Artikel 1 F Buchstabe b FK darstellen würden (vgl. EMARK 1993 Nr. 8, S. 46 ff.). Auch wenn diese Praxis in der Literatur auf Kritik gestossen ist (vgl. etwa die kritischen Anmerkungen von A. Achermann zu dem als EMARK 1993 Nr. 8, S. 46 ff. publizierten Urteil der ARK vom 27.11.1992, in ASYL 1993/1 S. 18), sieht die ARK im heutigen Zeitpunkt keine Veranlassung, im Grundsatz von ihr abzuweichen. Im erwähnten Grundsatzurteil vom 14. Mai 1996 i.S. X. (EMARK 1996 Nr. 18) präzisiert die ARK - sich den entsprechenden Ausführungen Kälins anschliessend (Kälin, a.a.O., S. 184 ff.) - ihre Praxis im Sinne einer Differenzierung: Hat ein Asylgesuchsteller ein Delikt begangen, das unter Artikel 1 F FK subsumiert werden muss und mithin vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention überhaupt ausschliesst, so ist Artikel 8 AsylG als Ausschluss nicht nur vom Asyl, sondern gleichzeitig auch von der Flüchtlingseigenschaft zu verstehen; bei weniger gravierenden, nicht unter 1 F FK fallenden Taten demgegenüber schliesst Artikel 8 AsylG, bei gleichzeitiger Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, lediglich vom Asyl aus.

Der Gesetzgeber hat in den bisherigen Revisionen des Asylgesetzes die Problematik der Asylunwürdigkeit nicht mehr aufgegriffen. Im Rahmen der zur Zeit hängigen Totalrevision des Asylgesetzes wird diese Fragestellung demgegenüber neu zu diskutieren sein. Die Botschaft des Bundesrates stellt eine Konzeption der Asylunwürdigkeit zur Diskussion, die der oben skizzierten Differenzierung, wie sie die ARK in ihrem Grundsatzurteil vom 14.5.1996 vornimmt, entspricht; die bundesrätliche Botschaft geht davon aus, dass bei einem Delikt, welches unter Artikel 1 F FK fällt, in direkter Anwendung der Flüchtlingskonvention die Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen werde, dass sodann bei weniger gravierenden, nicht unter Artikel 1 F FK fallenden Delikten die Asylunwürdigkeit als ein im nationalen Recht statuierter Asylausschlussgrund - bei gleichzeitiger Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft - von der Asylgewährung ausschliesse (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Aenderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4.12.1995, BBl 1996 II S. 71 ff.). Damit wird im Rahmen der zur Zeit hängigen Totalrevision des Asylgesetzes die in der Praxis erfolgte - und vom ursprünglichen Willen des Gesetzgebers abweichende -