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gemacht hat oder versuchte, sich damit selber zu entlasten, scheint deren Aussagekraft fraglich.

Im Rahmen der BFF-Befragung räumte der Beschwerdeführer ein, an jenem Raubüberfall teilgenommen zu haben. Seinen Angaben zufolge habe man zu dritt, bewaffnet und mit Strümpfen maskiert, den Mann überfallen, der die Lohngelder transportiert habe; mit dem Ueberfall hätten finanzielle Mittel für die Partei beschafft werden sollen. Man habe den Mann mit der Waffe bedroht und ihm gesagt, man wolle nichts persönlich von ihm, er habe nichts zu befürchten, man wolle nur das Geld; da er aber nur 65 TL bei sich gehabt habe, habe man ihm das erbeutete Geld wieder zurückgegeben und sei gegangen. Im Beschwerdeverfahren wird dieser Ablauf der Dinge bestätigt; gleichzeitig präzisiert der Beschwerdeführer, die Waffen seien nicht geladen gewesen, und man habe keinerlei Schaden angerichtet; der Beschwerdeführer sei zur Teilnahme am Ueberfall seitens eines Parteikollegen angehalten worden.

Die Vorinstanz würdigt den Raubüberfall in ihrer Verfügung und Vernehmlassung als ein in politischem Zusammenhang begangenes Delikt, das - entsprechend der Strafdrohung, die Artikel 140 Ziffer 2 StGB für Raub mit Gebrauch von Schusswaffen vorsieht - dem Begriff des Verbrechens im Sinne von Artikel 9 StGB entspreche. Demgegenüber betrachtet die Vorinstanz das in Frage stehende Delikt, wie aus ihrer Vernehmlassung hervorgeht, nicht als ein "schweres Verbrechen" im Sinne von Artikel 1 F Buchstabe b FK, sondern als eine weniger gravierende Tat, die zwar von Artikel 8 AsylG, nicht jedoch von Artikel 1 F FK erfasst werde.

6. a) Wie die Beschwerdeführer zutreffend ausführen, sollten bei Erlass des Asylgesetzes mit Artikel 8 AsylG - soweit Delikte betreffend, die ein Asylgesuchsteller vor seiner Einreise in die Schweiz begangen hat - die entsprechenden Bestimmungen von Artikel 1 F FK übernommen werden (vgl. hierzu ausführlich das Grundsatzurteil der ARK vom 14.5.1996 i.S. X., EMARK 1996 Nr. 18, S. 159 ff.). In der Praxis wurde in der Folge - was in der Literatur als Abweichen vom ursprünglichen Willen des Gesetzgebers kritisiert wird, wenn auch die fragliche Auslegung mit dem Wortlaut von Artikel 8 AsylG vereinbar erscheine (vgl. etwa W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am Main 1990, S. 173 ff.; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 160 ff.; A. Achermann, Der Ausschluss vom Asyl wegen Asylunwürdigkeit, in ASYL 1989/1 S. 3 ff.) - der Anwendungsbereich von Artikel 8 AsylG ausgeweitet; in gefestigter Praxis werden als "verwerfliche Handlung" im Sinne dieser Bestimmung auch weni-