1996 / 40 - 351

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Urteil vom 14. März 1991 verurteilte das Militärgericht Ankara den Beschwerdeführer wegen seiner Teilnahme am Raubüberfall im Juni 1980 zu einer Gefängnisstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten.

Mit Verfügung vom 28. Oktober 1993 anerkannte das BFF die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer und ihres Kindes, wies ihr Asylgesuch indessen gestützt auf Artikel 8 AsylG wegen Asylunwürdigkeit ab. Das BFF ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an, stellte indessen fest, der Wegweisungsvollzug erweise sich zufolge des Grundsatzes der Nichtrückschiebung als unzulässig, und verfügte die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer.

Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführer durch ihre Vertreterin am 27. November 1993 Beschwerde ein und beantragten, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer asylwürdig sei, und es sei ihm - wie auch seiner Familie - Asyl zu gewähren.

Mit Vernehmlassung vom 22. Dezember 1993 schliesst das BFF auf Abweisung der Beschwerde.

Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist die Vorinstanz an, den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren.


Aus den Erwägungen:

5. - Bezüglich des Raubüberfalles von 1980 - aufgrund dessen die Vorinstanz den Beschwerdeführer als asylunwürdig bezeichnet hat - lassen sich den Akten nur wenige, und teils widersprüchliche, Informationen entnehmen.

Den beigebrachten türkischen Gerichtsdokumenten zufolge soll der Ueberfall auf eine Sandmine bei Narli am 9. Juni 1980 beziehungsweise am 24. Juni 1980 stattgefunden haben - der Beschwerdeführer war im Juni 1980 19 1/2 Jahre alt -, und nebst dem Beschwerdeführer sollen daran H.K. und A.M. beziehungsweise A.E. und A.M., unter Anstiftung durch eine weitere Person, beteiligt gewesen sein. In Aussagen den türkischen Behörden gegenüber hat A.E. den Beschwerdeführer als "Hauptakteur" der Aktion belastet (vgl. Urteil des Militärgerichts Ankara vom 14.3.1991); nachdem die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass A.E. diese Aussagen unter Misshandlungen